Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Für die Beförderung der Unbestellbarkeitsmeldung und der Antwort hat der Absender 
20 Pf. an die Aufgabepostanstalt zu zahlen. 
X. Den Postboten können auf ihren Landzustellgängen Zahlkarten bis 800 M zur 
Ablieferung an die Postanstalt übergeben werden. Für das Verfahren gilt die Postordnung 
vom 27. März 1900 § 26, IVff. Für jede dem Postboten übergebene Zahlkarte ist im 
voraus eine Einlieferungsgebühr zu entrichten, die bei Zahlkarten bis 25 + 5 Pf., von 
mehr als 25 &¾# bis 800 X 10 Pf. beträgt. 
XI Bei den Posthilfstellen können Zahlkarten bis 800 —&# unter den in der Post- 
ordnung § 26, VII für Postanweisungen angegebenen Bedingungen zur Weitergabe an 
den Postboten niedergelegt werden. 
XII. Der Absender kann eine eingelieferte Zahlkarte unter den Voraussetzungen der 
Postordnung § 32 zurücknehmen, so lange der Betrag dem Konto des Empfängers noch 
nicht gutgeschrieben ist. 
XlII. Für jede Zahlkarte hat der Zahlungsempfänger eine Gebühr zu entrichten 
und zwar: 
a) bei Beträgen bis 2 5 Pf., 
b) bei Beträgen von mehr als 25 +— 10 Pf. 
Telegraphische Zahlkarten. 
§ 3. I. Zahlkarten bis 3000 können auf Antrag des Absenders dem Post- 
scheckamt, bei dem das Konto des Empfängers geführt wird, telegraphisch übermittelt werden. 
Für die telegraphischen Zahlkarten gilt die Postordnung § 18 sinngemäß. 
II. Der Kontoinhaber wird durch das Postscheckamt von der Gutschrift in der ge- 
wöhnlichen Weise (§ 1, IV) benachrichtigt. Auf Antrag des Absenders wird der Konto- 
inhaber von der Aufgabepostanstalt telegraphisch benachrichtigt. 
III. Besondere für den Empfänger bestimmte Mitteilungen hat der Absender auf dem 
Abschnitte der Zahlkarte niederzuschreiben; sie werden durch das Zahlkartentelegramm dem 
Postscheckamt mitgeteilt und von diesem in der gewöhnlichen Weise (§ 1, IV) an den 
Empfänger weitergegeben. Hat der Absender die telegraphische Benachrichtigung des 
Empfängers gewünscht, so werden die Mitteilungen in das Bernachrichtigungstelegramm 
aufgenommen. 
IV. An Gebühren werden erhoben: 
1. die Zahlkartengebühr, 
2. die Telegrammgebühren für das Zahlkarten= und für das Benachrichtigungs- 
telegramm, ferner zutreffendenfalls,
	        
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