Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 26. 163 
3. das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförderung der Telegramme von 
der Aufgabepostanstalt bis zur nächsten Telegraphenanstalt, 
4. die Eilbotengebühr für die Zustellung des Benachrichtigungstelegramms an den 
Kontoinhaber. 
Die Zahlkartengebühr wird vom Konto des Empfängers abgebucht, die übrigen Ge- 
bühren sind vom Absender zu entrichten. 
Uberweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die durch Postauftrag 
oder Nachnahme eingezogen worden sind. 
§ 4. I. Der Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine Post- 
sendungen erhält, beantragen, daß die für ihn eingehenden Postanweisungen seinem Post- 
scheckkonto gutgeschrieben werden. Auf einen solchen Antrag hin fertigt die Postanstalt über 
den Gesamtbetrag der für den Kontoinhaber gleichzeitig vorliegenden Postanweisungen täglich 
eine Zahlkarte. Die Abschnitte der Postanweisungen stellt die Postanstalt dem Kontoinhaber 
gebührenfrei zu. 
II. Bei Postanweisungen, die der Absender für einen Kontoinhaber unmittelbar an 
das Postscheckamt gerichtet hat, werden die Beträge dem Konto gebührenfrei gutgeschrieben 
und die Abschnitte vom Postscheckamt dem Kontoinhaber übersandt. 
III. Die für einen Kontoinhaber durch Postauftrag eingezogenen Beträge werden seinem 
Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen, wenn er Postaufträge mit anhängender Zahlkarte 
benützt und die Zahlkarte ausfüllt. 
IV. Die für einen Kontoinhaber durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden seinem 
Postscheckkonto mit Zahlkarte überwiesen, wenn er der Sendung eine ausgefüllte Zahlkarte 
beigefügt hat. Bei Paketen oder Karten mit Nachnahme hat der Kontoinhaber Nachnahme- 
paketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Zahlkarte zu benützen. Bei Nuchnahme- 
paketen ist auf dem Paket in der Aufschrift unmittelbar unter der Angabe des Nachnahme- 
betrags zu vermerken: 
„Zahlkarte PSch# (Ort) Konto 9nr. NNNN. 
in WMWW. “. · 
Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Kontoinhaber blaue Nachnahmezahlkarten 
(mit Klebeleiste) zu verwenden. Unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags ist 
auf diesen Sendungen zu vermerken: 
„Zahlkarte PSch# (Ort) Konto Nr. . . .. N. 
in M. . # 
V. Die Postaufträge zur Geldeinziehung und zum Postprotest mit anhängender Zahl- 
karte, die Nachnahmepaketkarten und die Nachnahmekarten mit anhängender Zahlkarte sowie
	        
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