Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

3. Eine Vorrichtung (Sieb, Schlammsack und dergl.) zum Abfangen von Verun- 
reinigungen des Wassers soll vorhanden und mit dem Wassermesser fest verbunden sein. 
4. Die Teilung des Zähhwerkes soll so eingerichtet sein, daß an der letzten Zählscheibes 
bei Wassermessern mit einer angegebenen Durchlaßfähigkeit (Nr. 5) 
bis 20 Kubikmeter mindests .. 1 Liter, 
über 20 „ ,,............. 10,, 
mit Sicherheit abgelesen werden können. 
5. Die Durchlaßfähigkeit eines Wassermessers ist durch diejenige Wassermenge gekenn- 
zeichnet, welche unter einem Druckverlust innerhalb des Wassermessers von 10 Meter Wasser- 
höhe in einer Stunde durch den Wassermesser fließt. 
6. Zulässig ist es, am Gehäuse eine Vorrichtung anzubringen zur Berichtigung des 
Werkes von außen. 
§ 3. 
Bezeichnung. 
I. Auf jedem Wassermesser ist dauerhaft anzugeben: 
1. die Durchlaßfähigkeit in Kubikmeter oder Liter, und zwar mit dem ausgeschriebenen 
Worte oder den Abkürzungen chm, 1, 
2. die Fabriknummer, 
3. Name und Wohnort des Verfertigers, 
4. die Gattung, welcher der Wassermesser angehört, und zwar entweder unter 
Namhaftmachung dieser Gattung oder unter Benutzung der Buchstaben A, B, 
C, D, E nach § 1. Diese Bezeichnung kann auch fehlen, wenn in anderer 
Weise für die Bekanntgabe der Gattung Sorge getragen ist, 
5. die Durchflußrichtung, durch Pfeile oder in anderer Weise. 
II. Bei der Angabe der Durchlaßfähigkeit und bei der Angabe der Einheit auf den 
Zählscheiben dürfen neben den deutschen auch fremdsprachige Bezeichnungen aufgebracht sein. 
84. 
Fehlergrenzen. 
1. Die Abweichung der Anzeige des Wassermessers von der wirklich durchgeflossenen 
Wassermenge soll sowohl bei einer stündlichen Wassermenge, die der angegebenen Durchlaß- 
fähigkeit (§ 2, Nr. 5) entspricht, als auch bei einer geringeren # herab zu einem Zwanzigstel 
nicht mehr als 2 Hundertstel der durchgeflossenen Wassermenge betragen. 
2. Die wirkliche Durchlaßfähigkeit darf nicht geringer sein als die angegebene. 
3. Die Wassermesser müssen mindestens bei einem Fünfzigstel der angegebenen Durch- 
laßfähigkeit noch sicher angehen.
	        
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