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Art. 2.
Von den im ordentlichen Budget der Jahre 1914 und 1915 vorgesehenen Summen
dürfen vor der endgültigen Festsetzung des Budgets außer den durch die Art. 2 der Gesetze
vom 20. Dezember 1913 und vom 31. März 1914 genehmigten Summen nach Bedarf
verausgabt werden:
für Neu= und Erweiterungsbauten im Bereiche des Staatsministeriums des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten die zu Ziff. I Nr. 7, 8 und 10, Ziff. II Nr 1,
Ziff. III Nr. 1, Ziff. IV. Nr. 1, Ziff. VII Nr. 1, Ziff. VIII Nr. 1 und 2 der Anlage B
zum Etat Nr. 26 bewilligten Summen mit im ganzen 406,075 .#
Art. 3.
Von den im außerordentlichen Budget der Jahre 1914 und 1915 vorgesehenen Summen
dürfen vor der endgültigen Festsetzung des Budgets außer den durch die Art. 3 der Gesetze
vom 20. Dezember 1913 und vom 31. März 1914 genehmigten Summen nach Bedarf
verausgabt werden:
I. auf Rechnung des Allgemeinen Staatsaulehens:
a) für Zwecke des Staatsministeriums des Innern:
für den Bau des Walchenseekraftwerkes, 1. Rate . 6«000,000.«
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b) für Zwecke des Staatsministeriums des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten:
1. für den Neubau der Universitätsfrauenklinik und Hebammenschule
in München nebst innerer Einrichtung, Restbedar 2475550,000 ,
2. für Erbauung eines die Unioversitätskliniken und die Kranken-
häuser für die städtischen und klinischen Kranken umfassenden
Krankenhauses in Würzburg (Luitpoldspital), 4. Ratet 1000,000.“,
3. für Erweiterung des Universitätsgebäudes in Würzburg für Seminar-
zwekkke- 250,000 ,
4. für Erwerbung eines Bauplatzes für eine neue Universitätsfrauen-
klinik und Hebammenschule in Würzburg 225,000 4,
(außerordentliches Budget Ziff. III f Nr. 1, 4, 5 und 6);
c) für Zwecke des Staatsministeriums für Verkehrs-
angelegenheiten:
für Einrichtung der staatlichen Dampfschiffahrt auf dem Würmsee 970,000 A
(außerordentliches Budget Ziff. IIIh);
Summe I 10°995,000