Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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I. Anstellungsgrundsätze für den Staatsdienst. 
(GVBl. S. 686 ff.) 
1. § 1 Absatz (7.) (S. 687). An Stelle der beiden ersten Sätze von: „Dem Eintritt" 
bis „Reichs-Marineamt) ausgestellt.“ ist zu setzen: 
Der Zivilversorgungsschein kann ferner ehemaligen Unteroffizieren erteilt 
werden, die nach mindestens sechsjährigem aktiven Dienst im Heere, in der 
Marine oder in den Schutztruppen bei der Zivilverwaltung in den deutschen 
Schutzgebieten im Polizei-, Grenz-, Zollaufsichts-, Stations-, Expeditions= oder 
Sanitätsdienst verwendet werden, wenn sie aus diesen Stellen wegen körperlicher 
Gebrechen als dienstunbrauchbar ausgeschieden sind oder unter Einrechnung der 
im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen zugebrachten Dienstzeit 
eine Gesamtdienstzeit von 12 Jahren zurückgelegt haben und wenn sie zum 
Beamten würdig und brauchbar erscheinen. Dieser Zivilversorgungsschein wird 
nach dem auliegenden Muster E durch den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt 
oder Reichs-Marineamt) ausgestellt. Ein auf Grund dieser Bestimmung aus- 
gestellter Zivilversorgungsschein hat für den Zivildienst bei den Reichsbehörden, 
den Staatsbehörden aller Bundesstaaten und den Kommunalbehörden usw. des 
Bundesstaates, dessen Staatsangehörigkeit der Zivilversorgungsberechtigte seit 
zwei Jahren besitzt, Gültigkeit. 
2. § 16. Die Abs. (1.) und (2.) (S. 694) erhalten folgende Fassung: 
(1.) Offene Stellen, für die keine Stellenanwärter vorgemerkt sind, werden durch 
ein wöchentlich erscheinendes Amtsblatt (Anstellungs-Nachrichten) bekannt gemacht. 
(2.) Die Herausgabe der Anstellungs-Nachrichten veranlaßt das zuständige Kriegs- 
ministerium. 
3. § 19. Im Abs. (2.) (S. 695) ist für die Worte „mangelnder Vakanz“ zu setzen: 
Mangels an offenen Stellen 
4. Im § 19 Abst. (3.) Ziff. 7. (S. 695) ist statt „1 bis 5“ zu setzen: 
1 bis 6 
5. Im § 20 (S. 696) ist statt „abkommandiert“ zu setzen: 
beurlaubt 
6. Im § 23 (S. 697) ist der Absatz (2.) zu streichen. 
7. Im § 29 (S. 699) ist hinter den Worte „Inhaber“ im ersten Satze einzuschalten: 
zum aktiven Offizier oder zum aktiven Deckoffizier befördert werden oder
	        
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