Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 32. 319 
Artikel 8. 
Der Vollzug und die Aufrechthaltung der vorstehenden Anordnungen werden dem 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern übertragen. 
München, den 13. Juli 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
v. u. Ministerialrat Dr. v. Donle. 
  
  
Nr. 9/Vos. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. 
K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (GVBl. 1909 S. 29) wird, wie 
folgt, geändert: 
Dr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe. 
à) Ammoniaksalpetersprengstoffe. 
Der mit „Astralit III“" beginnende Absatz wird gefaßt: 
Astralit III, auch mit angehängten Buchstaben (Gemenge von Ammonick- 
salpeter usw. wie bisher). 
Hinter dem mit „Pastanil“ beginnenden Absatz wird eingeschaltet: 
Perrumpit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen (Gemenge von 
60 Prozent Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Pflanzenmehlen, fetten Olen, 
Graphit, Aluminium, Ammoniumoxalat oder Kochsalz oder diesen ähnlichen, 
die Gefahr nicht erhöhenden neutralen Salzen und höchstens 15 Prozent 
Trinitrotoluol). 
d) Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffe. 
Der mit „Castroper Sprengsalpeter“ beginnende Absatz wird gefaßt: 
Löwenpulver (Castroper Sprengsalpeter), auch mit angehängten Zahlen oder 
Buchstaben (festgepreßtes oder gekörntes Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel 
und kohlehaltigen Stoffen /wie Brikettpulver, mineralische Kohle usw.] und 
Braunstein, auch mit Kalisalpeter, Holzmehl oder Teer).
	        
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