Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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rechts des Rheins auf die Kommandierenden Generale, in 
der Pfalz auf den Kommandeur der 3. Division oder den 
rangälteren der stellvertretenden Infanterie-Brigadekomman-= 
deure, in den Festungen und ihrem erweiterten Befehlsbereich 
auf die Gouverneure. 1 
Die bezeichneten Staatsbehörden verbleiben hiebei in ihren 
Funktionen. Sie haben aber, ebenso wie die Gemeindebehörden, 
innerhalb ihres Wirkungskreises den Anordnungen und Auf- 
trägen der militärischen Befehlshaber in gleicher Weise Folge 
zu leisten, wie wenn sie von den sonst zuständigen Behörden 
ausgegangen wären. 
Die militärischen Befehlshaber sind für ihre Anordnungen 
und Aufträge persönlich verantwortlich. 
Für die Befugnisse der militärischen Befehlshaber gegen- 
über den dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten 
untergeordneten Behörden bleiben die Bestimmungen der Militär- 
eisenbahnordnung und der Anlage zum Mobilmachungsplan 
für die bayerische Armee maßgebend. 
Gegeben zu München, den 31. Juli 1914. 
Tudwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Loden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. 
v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Frhr. v. Kreß 
Auf Allerhöchsten Befehl- 
Der Chef der Zentralabteilung 
des Kriegsministeriums: 
Roeger, Oberst.
	        
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