Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Die Staatsministerien der Justiz und des Innern sind gemeinsam ermächtigt, im 
Falle dringenden Bedürfnisses allgemein dem zur Anordnung des Aufgebots zuständigen 
Standesbeamten die Befugnis zur Befreiung vom Aufgebote zu erteilen. 
München, den 19. Februar 1913. 
gez. Ludwig, 
Prinz von LFayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
gez. Dr. #rhr. v. Soden-Fraunhofen. gez. v. Thelemann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat 
gez. Knözinger. 
  
  
Bekanntmachung, die Befreiung vom Aufgebote betreffend. 
  
##Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Auf Grund der Königlichen Verordnung vom 19. Februar 1913, die Befreiung vom 
Aufgebote betreffend, wird von heute ab den Standesbeamten, die nach § 44 des Gesetzes 
über die Beurkundung des Personenstands und die Eheschließung (RBl. 1896 S. 618), 
§ 7 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Januar 1879 (Rl. S. 6) oder 
8 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 20. Februar 1906 (Rcl. S. 359) für die An- 
ordnung des Aufgebots zuständig sind, die Befugnis zur Befreiung vom Aufgebote erteilt, 
wenn beide Verlobte deutsche Reichsangehörige sind und einer von ihnen zu den zum Heere 
oder zur Marine gehörenden Militärpersonen oder zu den Personen zählt, die sich in irgend 
einem Vertragsverhältnis beim Heere befinden oder sonst bei ihm aufhalten oder dem Heere 
oder der Marine folgen. 
Ist dem Standesbeamten eine solche Eigenschaft nicht persönlich bekannt, so hat sie 
der Verlobte durch Vorlage des Gestellungsbefehls, der Aufforderung zur Dienstleistung oder 
des maßgebenden Vertrags nachzuweisen. 
München, 1. August 1914. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann.
	        
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