Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

340 
Herbeiführung einer größeren Arbeitslosigkeit die Einstellung möglich ist. Eine Einschränkung 
der Bauarbeiten kann insbesondere mit Rücksicht darauf geboten sein, daß in Privatbetrieben 
und namentlich in der Landwirtschaft teilweise ein Mangel an Arbeitern eintreten wird, der 
es notwendig machen kann, daß die bei staatlichen Bauten beschäftigten Arbeiter den Privat— 
betrieben und vor allem der Landwirtschaft überlassen werden. 
3. Freiwillige Leistungen und Zuschüsse des Staates dürfen nur auf Anweisung des 
zuständigen Ministeriums gezahlt werden, das hierüber mit dem Staatsministerium der 
Finanzen sich benehmen wird. 
4. Die Lücken, die infolge der Mobilmachung im Personalstand eintreten, sind tunlichst 
durch Zusammenwirken der zurückbleibenden Beamten auszufüllen, damit Stellvertretungs- 
kosten erspart bleiben. « 
Die im Urlaube befindlichen Beamten sind zum Dienste zurückzuberufen, soweit dies 
zur geordneten Erledigung der Geschäfte notwendig ist. Urlaub oder Dienstbefreiung darf 
während des Krieges nur soweit erteilt werden, als dies ohne Geschäftsstörung möglich ist. 
Sollte es einzelnen Behörden mit Rücksicht auf besonders zahlreiche Einberufungen 
zum Militärdienste nicht möglich sein, mit den verbleibenden Beamten die unumgäng- 
lich notwendigen Geschäfte in ordnungsgemäßer Weise zu erledigen, so ist zunächst 
durch Abordnung von Beamten anderer Behörden, bei denen minder zahlreiche Einberufungen 
in Frage kommen, für die entsprechende Aushilfe zu sorgen. 
Für die Abordnungen zu auswärtigen Geschäftsaushilfen sind in erster Linie ledige 
und verwitwete Beamte ohne eigenen Haushalt zu wählen. 
Den zu Geschäftsaushilfen oder Stellvertretungen abgeordneten Beamten sind lediglich 
die Auslagen für die Hin= und für die Rückreise und für eine etwa notwendige doppelte 
Wohnung zu vergüten. Sovweit sich die Abordnung verheirateter Beamten oder von ledigen 
und verwitweten Beamten mit eigenem Haushalte nicht umgehen läßt, darf ihnen — neben 
dem Ersatze der Reiseauslagen für ihre Person — eine Entschädigung nur in einer Höhe 
gewährt werden, daß der durch die Abordnung bedingte Mehraufwand gedeckt wird. Die 
Entschädigung darf keinesfalls die Hälfte des regelmäßigen Tagegeldes übersteigen. 
Auf Abordnungen von Arbeitern der Verkehrsverwaltung sind diese Grundsätze ent- 
sprechend anzuwenden. 
5. Anstellungen und Beförderungen, die sich auf Grund der im Budget für die Jahre 
1914 und 1915 vorgesehenen Stellenmehrungen und Stellenumwandlungen ergeben würden, 
müssen vorerst zurückgestellt bleiben. 
Für Stellen, die durch Todesfall, Ruhestandsversetzung oder dgl. sich erledigen, be- 
halten sich die Ministerien die Entscheidung über die Wiederbesetzung vor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.