Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln 
und Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das 
Recht der Ubertragung eingeräumt. 
Über die Verwendung von Resten der abschließenden Fonds wird durch den Etat des 
zweitfolgenden Jahres Bestimmung getroffen. 
Artikel II. 
Der Königliche Kriegsminister wird ermächtigt, die in den Etatstellen eintretenden 
Anderungen rückwirkend zu vollziehen. 
Artikel III. 
Diejenigen Stellen des Heeres, die unter A 1 bis 8 des durch das Gesetz, betreffend 
den Servistarif und die Klasseneinteilung der Orte vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzblatt 
—21 Seite 272), festgestellten Servistarifs fallen, sind aus der zweiten Anlage ersichtlich. 
W 
Gegeben zu München, den 5. August 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Greunig. 
v. Seidlein. Dr. v. Anilling. Frhr. v. Kroß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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