Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 40. 349 
A 7. Gemeine. 
Obergefreiter, Gefreiter, überzähliger (Hilfs-) Hoboist, Hornist und Trompeter, 
Spielleute, Sanitätsgefreiter, Sanitätssoldat, Okonomiehandwerker, Militärkrankenwärter, 
Militärbäcker. 
A 8. Militärunterbeamte. 
Waffenmeister, Sattler, Zeughauswaffenmeister, Militärgerichtsbote. 
  
Gesetz, betreffend die Anderung des Gesetzes über den Kriegszustand. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
terzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usm. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912 wird dahin geändert: 
1. Im Art. 4 Nr. 3 treten an die Stelle der Worte: „§8 1 und 3 des Gesetzes 
vom 3. Juli 1893“ die Worte: 
„§§ 1 und 3 des Gesetzes vom 3. Juni 1914“, 
2. Im Art. 6 erhält die Nr. 6 folgende Fassung: 
„6. für die in den 88§ 1 bis 7, 10 des Gesetzes vom 3. Juni 1914 
gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vorgesehenen Verbrechen und Vergehen,“. 
Gegeben zu München, den 6. August 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Kreunig. v. Leidlein. 
Dr. v. Kuilling. Frhr. v. freß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.