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3. Im § 4 werden Abs. 1 und 2 gefaßt wie folgt:
„Die Proben sind bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten
Schweinen je in der Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden Zwerchfell-
pfeilern (Nierenzapfen) am Übergang in den sehnigen Teil zu entnehmen.
In Fällen, in denen die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden gekommen sind,
sind zwei gleich große Proben aus dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch)
oder aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. In Fällen, in denen nur ein
Zwerchfellpfeiler vorhanden ist, ist aus diesem eine doppelhafelnußgroße Probe
zu entnehmen.“;
ferner wird im Abs. 3 hinter „Proben“ eingeschaltet:
„je in der Mindestgröße einer Bohne“.
4. Im §8 5 ist an Stelle der Worte „Von jeder“ bis „auszuschneiden“ zu setzen:
„Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei
Speck 4, mithin im ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin im
ganzen 18, bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen beim
Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, mithin im ganzen 14, beim Vor-
handensein nur eines Zwerchfellpfeilers 14 haferkorngroße Stückchen aus ver-
schiedenen Stellen möglichst am Ubergang in sehnige Teile auszuschneiden“;
ferner ist nachstehender Abs. 2 anzufügen:
„Müssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen der
Rippenteil des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Probenentnahme verwendet
werden (§ 4 Abs. 2), so sind aus jeder Probe 14, mithin im ganzen 28
haferkorngroße Stückchen auszuschneiden.“
5. Der § 6 erhält folgende Absätze 3 und 4:
„Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu geschehen,
daß jedes Präparat bei 70= bis 80 facher Vergrößerung langsam und sorg-
fältig durchmustert wird. »
Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige Stellen,
deren Natur mit Hilfe des Trichinoskops nicht sicher festzustellen ist, so sind
sie mit dem Mikroskop nachzuprüfen."“
6. Im §7 wird Abs. 2 gestrichen und dem Abs. 1 folgende Bestimmung hinzugefügt:
„Von ganzen Schweinen sind in diesem Falle Proben auch aus den
Zungen= und Kehlkopfmuskeln zu entnehmen und zu untersuchen. Ist nach
Lage der Sache, namentlich bei gemeinschaftlicher Untersuchung oder Aufbewahrung
mehrerer Schweine, eine Verwechselung der Geschlinge der verdächtigen Schweine
mit denen unverdächtiger Schweine möglich, so sind die bezeichneten Proben