Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 42. 357 
von sämtlichen hiernach in Betracht kommenden Schweinen zu entnehmen und 
zu untersuchen. Auch diese Proben sind mit Befundbericht dem zuständigen 
Tierarzt zu übergeben. 
Dieser hat den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme noch 
weiterer Proben, nachzuprüfen.“ 
7. Der § 9 wird gefaßt wie folgt: 
„Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage mit 
dem Mikroskop nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete 
Schweine oder 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. 
Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis 45 Schweine oder ebensoviele 
halbe zubereitete Schweine oder 50 Speck= oder 32 sonstige Fleischstücke unter- 
sucht werden. 
Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer im allgemeinen 
an einem Tage nicht mehr als 60 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete 
Schweine oder 72 Speck= oder 45 sonstige Fleischstücke, ausnahmsweise jedoch 
bis 75 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 90 Speck- 
oder 56 sonstige Fleischstücke untersucht werden." 
8. Im § 10 erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: 
„Für die mit dem Trichinoskop ausgeführten Untersuchungen sind besondere 
Schaubücher zu führen.“; 
ferner ist an Stelle des Abs. 2 zu setzen: 
„Wo ein Bedürfnis besteht, kann eine weitere Trennung der Schau- 
bücher für frisches und für zubereitetes Fleisch erfolgen." 
Ausführungsbestimmungen E. 
Dem § 5 ist als Abs. 2 hinzuzufügen: 
„Diejenigen Prüflinge, welche die Trichinenschau auch mit dem Trichinoskop 
ausüben wollen, haben die erforderlichen Kenntnisse über die Einrichtung und 
den Gebrauch des Trichinoskops nachzuweisen." 
Berlin, den 24. Juni 1914. 
Der Zeichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar.
	        
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