Nr. 42. 357
von sämtlichen hiernach in Betracht kommenden Schweinen zu entnehmen und
zu untersuchen. Auch diese Proben sind mit Befundbericht dem zuständigen
Tierarzt zu übergeben.
Dieser hat den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme noch
weiterer Proben, nachzuprüfen.“
7. Der § 9 wird gefaßt wie folgt:
„Im allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage mit
dem Mikroskop nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete
Schweine oder 40 Speck= oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden.
Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis 45 Schweine oder ebensoviele
halbe zubereitete Schweine oder 50 Speck= oder 32 sonstige Fleischstücke unter-
sucht werden.
Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer im allgemeinen
an einem Tage nicht mehr als 60 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete
Schweine oder 72 Speck= oder 45 sonstige Fleischstücke, ausnahmsweise jedoch
bis 75 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 90 Speck-
oder 56 sonstige Fleischstücke untersucht werden."
8. Im § 10 erhält Abs. 1 folgenden Zusatz:
„Für die mit dem Trichinoskop ausgeführten Untersuchungen sind besondere
Schaubücher zu führen.“;
ferner ist an Stelle des Abs. 2 zu setzen:
„Wo ein Bedürfnis besteht, kann eine weitere Trennung der Schau-
bücher für frisches und für zubereitetes Fleisch erfolgen."
Ausführungsbestimmungen E.
Dem § 5 ist als Abs. 2 hinzuzufügen:
„Diejenigen Prüflinge, welche die Trichinenschau auch mit dem Trichinoskop
ausüben wollen, haben die erforderlichen Kenntnisse über die Einrichtung und
den Gebrauch des Trichinoskops nachzuweisen."
Berlin, den 24. Juni 1914.
Der Zeichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.