Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 42. 359 
Erbschaftssteuergesetze vom 3. Juni 1906 — GUBl. 1906 S. 236 ff. — mit der Maß- 
gabe die Zustimmung zu erteilen, daß die Anderungen mit dem 1. Oktober 1914 in 
Kraft treten. 
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichserbschaftsstenergesetze 
vom 3. Juni 1906. 
I. An die Stelle der §§ 18 bis 22 der Ausführungsbestimmungen zum Erbschafts- 
steuergesetze vom 3. Juni 1906 treten folgende Bestimmungen: 
18. 
Zu den Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen 
bestimmt sind (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 des Gesetzes), sind land= oder forstwirtschaftlich 
genutzte Grundstücke nicht mehr zu rechnen, deren gemeiner Wert jetzt schon durch ihre Lage 
als Bauland oder als Land zu Verkehrszwecken bestimmt wird, oder bei denen nach den 
sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Erwerbspreis oder 
ihrer Belastung anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land= oder forst- 
wirtschaftlichen Zwecken dienen werden. 
§ 19. 
1 Der Berechnung des Ertragswerts bei landwirtschaftlich oder zu landwirtschaftlichen 
Nebenbetrieben (§ 17) genutzten Grundstücken, einschließlich der dazu gehörenden, denselben 
Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs, ist der Reinertrag zu Grunde zu legen, 
den ein ordentlicher Landwirt von den Grundstücken nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen 
Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung und unter gewöhnlichen Verhältnissen mit 
einem angemessenen lebenden und toten Inventar und sonstigem angemessenen Betriebskapital 
im Durchschnitt einer Reihe von Jahren für ein Wirtschaftsjahr erzielen kann. Ein 
Mehr= oder Minderwert der dem Grundstückseigentümer gehörenden Gebäude und Betriebs- 
mittel gegenüber einem wirtschaftlich normalen Bestand ist dem Ertragswerte hinzu= oder 
von ihm abzurechnen, insoweit er geeignet ist, den Ertrag zu beeinflußen. Entsprechendes 
gilt, wenn ein den Gegenstand des Erwerbes bildendes Landgut verpachtet ist und das 
Betriebskapital (bewegliches Inventar) dem Pächter gehört. 
2 Bei Grundstücken, bei denen die Ergebnisse des Wirtschaftsbetriebs dem Boden un- 
mittelbar entnommen werden (§ 16), ist die Jahresgewinnung um einen der fortgeschrittenen 
Erschöpfung des Bodeus entsprechenden Betrag zu kürzen. 
à Soweit die den Gegenstand des Erwerbes bildenden Grundstücke nebst dem Zubehör 
zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden sind, ist der Reinertrag unter Berücksichtigung 
dieser Zusammengehörigkeit von den Grundstücken als einheitlichem Ganzen zu berechnen.
	        
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