Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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32. 
1 Über die Aufnahme in die Technische Hochschule entscheidet der Rektor auf Grund der 
Nachweise über die nötige Vorbildung und über ein gutes sittliches Verhalten. 
II Ausländer haben außerdem den besonderen Vorschriften über die Zulassung von Aus- 
ländern zu genügen, die vom K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten erlassen werden. 
§ 33. 
1 Zur Aufnahme als Studierender befähigt das Reifezeugnis eines öffentlichen 
deutschen humanistischen oder Realgymnasiums oder einer öffentlichen deutschen Oberrealschule 
oder ein anderes Reifezeugnis, das vom K. Staatsministerium des Innern für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten allgemein oder für den einzelnen Fall als gleichwertig mit den 
genannten Reifezeugnissen anerkannt ist. 
Diese Bestimmung gilt auch für Studierende, die schon einer anderen Hochschule an- 
gehört haben. # 
II Zur Aufnahme in die Landwirtschaftliche Abteilung befähigt auch das Zeugnis über 
den Besuch einer Landwirtschaftlichen Hochschule oder Akademie als Studierender während 
mindestens eines vollen Semesters. 
III Die in fremder Sprache ausgefertigten Vorbildungsnachweise bedürfen der amtlichen 
Beglaubigung und der Beifügung einer amtlich beglaubigten Übersetzung ins Deutsche. Der 
Rektor kann in ihm geeignet erscheinenden Fällen von diesen Erfordernissen absehen. 
IV Wer nach Absatz I auf Grund eines Reifezeugnisses als Studierender aufgenommen 
ist, wird nach den Vorschriften der Prüfungsordnung zu den Diplomprüfungen zugelassen 
und erwirbt durch ihr Bestehen den akademischen Grad eines Diplomingenieurs bezw. 
Diplomlandwirtes. 
§ 34. 
! Als Zuhörer können Inländer ohne die in § 33 bezeichnete Vorbildung nach Voll- 
endung des 18. Lebensjahres zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Fortbildung in ihrem 
Berufe zugelassen werden, wenn sie 
1. auf einer deutschen Lehranstalt eine wissenschaftliche Vorbildung erworben haben, 
auf Grund deren das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den 
Einjährig-Freiwilligen-Dienst ausgestellt wird, oder wenn sie sonstige vom 
K. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten allgemein 
oder für den einzelnen Fall als gleichwertig mit dieser Vorbildung anerkannte 
Vorbildungsnachweise besitzen und 
2. für das Fach, für das sie um Aufnahme nachsuchen, eine angemessene fach- 
wissenschaftliche oder praktische Vorbildung nachweisen.
	        
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