Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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III! Im Besitzveränderungsabgabengesetze vom 14. August 1910 treten 
im Art. 1 an die Stelle der dort bezeichneten Gebühren die Stempelersatzabgaben 
der Art. 19 bis 21 und der Stempel der Tarifstelle 23 Abs. IA des Stempel- 
gesetzes, 
im Art. 5 an die Stelle der dort bezeichneten Gebühren die Stempelersatzabgaben 
der Art. 19 und 20 und der Stempel der Tarifstelle 23 Abs. I A des Stempel- 
gesetzes. 
Art. 2. 
In Geltung bleiben die nachstehenden Bestimmungen des Gebührengesetzes in der 
Fassung vom 13. Juli 1910: 
der Art. 240 Abs. 2 hinsichtlich der Gebühren für Hoftitel, 
der Art. 241, 
die Art. 289 und 291 Abs. 3 hinsichtlich der nach dem Reichs-Gerichtskostengesetze 
zu erhebenden Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie hinsichtlich der Geldstrafen; 
die Beitreibung der Geldstrafen kann an Stelle der Rentämter durch K. Ver- 
ordnung auch anderen Behörden oder Beamten übertragen werden, 
die Art. 303 bis 311, 
der Art. 314. 
Art. 3. 
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1915 in Kraft. 
I! Für die vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Erbfälle bleiben in Nachlaß= und Teilungs- 
sachen die Bestimmungen des Gebührengesetzes mit Ausnahme der Art. 94, 95, des Art. 96 
Abs. 5, des Art. 99 Abs. 2, des Art. 101 Abs. 2, des Art. 104 Abs. 2, 3 und des Art. 168 
maßgebend. 
II! Die vor dem 1. Januar 1915 ausgestellten Vollmachten werden stempelpflichtig, 
wenn von ihnen nach diesem Zeitpunkte Gebrauch gemacht wird. 
Gegeben zu München, den 21. August 1914. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Dertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Kuilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
RKnözinger.
	        
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