Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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II In den Angelegenheiten, in denen der Notar seine Amtsgeschäfte vorläufig unentgelt- 
lich vorzunehmen hat, werden auch Staatsgebühren vorläufig nicht erhoben. Die über die 
Verpflichtung des Notars, sein Amt vorläufig unentgeltlich auszuüben, ergehende Entscheidung 
wirkt auch in Ansehung der Staatsgebühren. Das Recht, auf die Entscheidung des Land- 
gerichts anzutragen, sowie die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts steht auch 
der Staatskasse zu. 
Art. 5. 
Die Gebühren, die von den Beteiligten außer den für die Staatskasse zu verrechnenden 
Gebühren wegen der Bemühung einzelner Personen bei der Erledigung der Geschäfte zu 
entrichten sind, insbesondere Vorlade= und Zustellgebühren, Gebühren der Zeugen und Sach- 
verständigen, Tagegelder und Reisekosten der Kommissäre, Gebühren der Pfarrer, Amtsärzte, 
Konsuln, Rechtsanwälte, Notare, Hypothekenbewahrer und Gerichtsschreiber, Gebühren der 
Gerichtsvollzieher und sonstiger Vollstreckungsorgane, werden, soweit diese nicht bereits reichs- 
gesetzlich geregelt sind, durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Art. 6. 
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten allgemeinen 
Feiertag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des nächsten Werktags. 
II. Abteilung. 
SBürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 
I. Abschnitt. 
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung. 
Art. 7. 
1 Im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung von Gegenständen 
des unbeweglichen Vermögens im Wege der Zwangsvollstreckung finden die Vorschriften des 
Reichs-Gerichtskostengesetzes und die besonderen Vorschriften der Art 8 bis 18 Anwendung. 
II Die Pauschsätze nach § 8SOb des Reichs-Gerichtskostengesetzes werden nur aus den bei 
Gericht zum Ansatze gelangenden Gebühren berechnet. Wegen der Erhebung von baren Aus- 
lagen in dem Verfahren vor dem Notar finden die Vorschriften der Art. 37 bis 41 ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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