Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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2. wenn das Verfahren länger als ein Jahr dauert, für jedes weitere Verwaltungs- 
jahr fünf Zehnteile jener Sätze; dabei wird das angefangene Kalenderjahr am 
Anfange des Verfahrens voll gerechnet, das angefangene Kalenderjahr am Schlusse 
des Verfahrens nicht berücksichtigt. 
II Die Berechnung dieser Gebühren erfolgt: 
zu 1) aus dem Werte der Forderung, für welche die Beschlagnahme erwirkt 
worden ist, 
zu 2) aus dem Betrage, der in jedem Verwaltungsjahre zur Verteilung an 
die Gläubiger gelangt. 
Art. 11. 
1 Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung eines neuen Versteigerungs- 
termins (§ 85 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) werden 
zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders erhoben. 
II! Die Berechnung der Gebühr erfolgt, sofern dem Antrage stattgegeben wird, aus dem 
bei der früheren Versteigerung erzielten Meistgebot, im Falle der Abweisung aber nach dem 
Werte der dem Antragsteller zustehenden Forderung oder, wenn dieser nicht festgestellt werden 
kann, nach Maßgabe der Bestimmung im § 10 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Art. 12. 
Für den Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans (§88 139, 141, 157 
Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) werden nach 
dem Werte der einem Berechtigten zugeteilten Beträge, über welche im Termine verhandelt 
werden soll, drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Art. 13. 
Die Kosten einer Veröffentlichung, welche der Versteigerungsbeamte nach § 40 des 
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßt hat, sowie. 
die Gebühren des Ausrufers, dessen sich der Versteigerungsbeamte im Versteigerungstermine 
bedient hat, gehören zu den Auslagen im Sinne des § 79 des Reichs-Gerichtskostengesetzes. 
Art. 14. 
1 Der Glänbiger, auf dessen Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der 
Zwangsverwaltung erfolgt ist, hat außer dem Gebührenvorschuß (Reichs-Gerichtskostengesetz 
§ 81) auch für die mit dem Verfahren bis zur Einleitung der Verteilung verbundenen 
Auslagen auf Erfordern einen zu deren Deckung hinreichenden Vorschuß zu erlegen. 
. Mehrere Antragsteller haften für die Berichtigung dieses Vorschusses als Gesamtschuldner.
	        
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