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2. wenn das Verfahren länger als ein Jahr dauert, für jedes weitere Verwaltungs-
jahr fünf Zehnteile jener Sätze; dabei wird das angefangene Kalenderjahr am
Anfange des Verfahrens voll gerechnet, das angefangene Kalenderjahr am Schlusse
des Verfahrens nicht berücksichtigt.
II Die Berechnung dieser Gebühren erfolgt:
zu 1) aus dem Werte der Forderung, für welche die Beschlagnahme erwirkt
worden ist,
zu 2) aus dem Betrage, der in jedem Verwaltungsjahre zur Verteilung an
die Gläubiger gelangt.
Art. 11.
1 Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung eines neuen Versteigerungs-
termins (§ 85 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) werden
zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes besonders erhoben.
II! Die Berechnung der Gebühr erfolgt, sofern dem Antrage stattgegeben wird, aus dem
bei der früheren Versteigerung erzielten Meistgebot, im Falle der Abweisung aber nach dem
Werte der dem Antragsteller zustehenden Forderung oder, wenn dieser nicht festgestellt werden
kann, nach Maßgabe der Bestimmung im § 10 des Reichs-Gerichtskostengesetzes.
Art. 12.
Für den Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans (§88 139, 141, 157
Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) werden nach
dem Werte der einem Berechtigten zugeteilten Beträge, über welche im Termine verhandelt
werden soll, drei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben.
Art. 13.
Die Kosten einer Veröffentlichung, welche der Versteigerungsbeamte nach § 40 des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung veranlaßt hat, sowie.
die Gebühren des Ausrufers, dessen sich der Versteigerungsbeamte im Versteigerungstermine
bedient hat, gehören zu den Auslagen im Sinne des § 79 des Reichs-Gerichtskostengesetzes.
Art. 14.
1 Der Glänbiger, auf dessen Antrag die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung erfolgt ist, hat außer dem Gebührenvorschuß (Reichs-Gerichtskostengesetz
§ 81) auch für die mit dem Verfahren bis zur Einleitung der Verteilung verbundenen
Auslagen auf Erfordern einen zu deren Deckung hinreichenden Vorschuß zu erlegen.
. Mehrere Antragsteller haften für die Berichtigung dieses Vorschusses als Gesamtschuldner.