Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 453 
a) für die Eintragung der Gesellschaft 
30 Mark, wenn das Gesellschaftskapital nicht mehr als 50,000 Mark beträgt, 
40 Mark, wenn es mehr als 50,000 Mark, aber nicht mehr als 
100,000 Mark beträgt, 
beträgt es mehr als 100,000 Mark, so erhöht sich die Gebühr von 
40 Mark für je 10,000 Mark um je 1 Mark, 
mindestens ist jedoch das Zweifache der Sätze zu 1 a zu entrichten; 
b) für die Eintragung eines Beschlusses über Erhöhung des Gesellschaftskapitals 
die Sätze zu 3a nach dem Betrag, um den das Kapital erhöht wird, 
mindestens ist jedoch das zweifache der Sätze zu 1a in Ansatz zu bringen. 
Ist das Kapital nicht voll einbezahlt, so ist der Gesellschaft auf Ver- 
langen zu gestatten, von den Gebühren zu a und b zunächst nur denjenigen 
Betrag zu bezahlen, welcher dem eingezahlten Kapital entspricht, und den 
Rest nach Maßgabe der erfolgenden Einzahlungen nachträglich zu entrichten, 
mindestens ist jedoch das Zweifache der Sätze zu 1 a sofort zu bezahlen; 
) für alle sonstigen Eintragungen und Löschungen die Sätze zu la; 
4. für die Eintragung einer Prokura die Sätze zu 1a, für die Eintragung ihres 
Erlöschens die Sätze zu 1b. 
Art. 57. 
Muß eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptniederlassung als auch 
in das Handelsregister einer Zweigniederlassung geschehen, so ist für die Eintragung in ein 
jedes Register der vorgeschriebene Gebührensatz besonders zu erheben, im Falle der Ziff. 3 a 
und b des Art. 56 jedoch für die Eintragung in das Register der Zweigniederlassung 
höchstens das Zweifache der Sätze zu 1 a. 
Art. 58. 
1 Wenn auf Grund derselben Anmeldung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs 
mehrere Eintragungen, die auf dieselbe Firma oder dieselbe Prokura oder dieselbe Gesellschaft 
sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts erfolgen, so kommt nur eine Gebühr 
und bei Verschiedenheit der Sätze der höchste Betrag zur Erhebung. 
IlI Findet jedoch neben der Löschung des Gesamteintrags über eine Firma eine neue 
Eintragung derselben Firma in einer anderen Hauptabteilung des nämlichen Handelsregisters 
oder in dem Handelsregister eines anderen Bezirkes statt, so sind sowohl für die Löschung 
als auch für die neue Eintragung die im Art. 56 bestimmten Gebühren je besonders zu 
erheben. 
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