Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 81. 
Wenn das zu einem Fideikommisse bestimmte Vermögen gemäß § 10 Abs. 2 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde unter gerichtlicher Aufsicht verwaltet werden muß, so 
kommen hierfür bei dem zuständigen Gerichte die in den Art. 82, 83 bestimmten Gebühren 
zur Erhebung. Hinsichtlich der Fälligkeit der Gebühren findet die Bestimmung im Art. 86 
entsprechende Anwendung. 
4. Vormundschaftssachen. 
Art. 82. 
1 Bei Vormundschaften ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vor- 
mundschaft erstreckt, bis zu einem Betrage von 6000 Mark auf je 300 Mark, von da an 
auf je 400 Mark eine Mark zu erheben. 
II Für die Berechnung der Gebühr ist der Stand des reinen Vermögens bei Beendigung 
der Vormundschaft maßgebend. 
III Die Gebühr des Abs. I kommt nicht zur Erhebung, wenn das Vermögen des Mündels 
weniger als 1000 Mark beträgt. 
Art. 83. 
1 Außerdem ist von dem Vermögen des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft 
erstreckt, bis zu einem Betrage von 6000 Mark auf je 300 Mark, von da an auf je 
400 Mark eine jährliche Gebühr von zehn Pfennig zu erheben. Dabei wird das ange- 
fangene Kalenderjahr am Anfange der Vormundschaft voll gerechnet; das angefangene 
Kalenderjahr am Schlusse der Vormundschaft wird nicht berücksichtigt. 
II Bei der Berechnung des Vermögens werden die Schulden in Abzug gebracht. 
II! Beträgt das Vermögen des Mündels weniger als 1000 Mark, so wird die Gebühr 
des Abs. I nicht erhoben. 
Art 84. 
Soweit bei Minderjährigen die im Art. 83 bestimmten Gebühren nach dem Ermessen 
des Vormundschaftsgerichts nicht aus den nach Bestreitung des Unterhalts und der Er- 
ziehung etwa verbleibenden Rentenüberschüssen gedeckt werden können, bleiben die Gebühren 
bis zur Erreichung der Volljährigkeit oder früheren Beendigung der Vormundschaft gestundet. 
Art. 85. 
Erstreckt sich eine Vormundschaft auf mehrere Mündel, so sind die in den Art. 82, 83 
bestimmten Gebühren für jeden besonders zu berechnen.
	        
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