Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 101. 
Findet die Sicherstellung eines Nachlasses durch Siegelung oder in anderer Weise statt, 
so wird für dieses Berfahren, einschließlich der Anordnungen wegen Aufbewahrung des 
Nachlasses, der Verzeichnung des Nachlasses und der Ausantwortung des Nachlasses an 
den Erben, ein Zehnteil der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes erhoben. Die 
Berechnung der Gebühr erfolgt aus dem Werte des Nachlasses nach Abzug der Schulden. 
Wenn nur einzelne Teile des Nachlasses Gegenstand der Sicherung sind, wird der Berechnung 
der Gebühr der Wert dieser Teile zu Grunde gelegt, sofern er geringer ist als der Wert 
des ganzen Nachlasses nach Abzug der Schulden. 
Art. 102. 
Wird eine Nachlaßpflegschaft oder eine Abwesenheitspflegschaft nach § 88 des Gesetzes 
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angeordnet, so finden die Vorschriften 
über die Gebühren in Vormundschaftssachen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß an Stelle des Vermögens des Mündels der Wert des Nachlasses oder des Anteils 
des Abwesenden zur Zeit der Anordnung tritt. Auf die Gebühr für die Nachlaßpflegschaft 
wird die im Art. 101 bestimmte Gebühr angerechnet, wenn die Nachlaßpflegschaft zur 
Sicherung des Nachlasses eingeleitet wird. 
Art. 103. 
1 Wird eine Nachlaßverwaltung oder eine Gesamtgutsverwaltung angeordnet, so werden 
von dem Werte, den der Nachlaß oder das Gesamtgut zur Zeit der Anordnung nach 
Abzug der Schulden hat, sechs Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes 
erhoben. Steht die hienach sich berechnende Gebühr außer Verhältnis zur Tätigkeit des 
Nachlaßgerichts und zur Höhe des Nachlasses ohne Abzug der Schulden, so wird eine 
Gebühr von 20 bis 300 Mark erhoben. Die Gebühr wird bei Beendigung der Ver- 
waltung fällig. 
I Außerdem wird die im Art. 83 bestimmte jährliche Gebühr erhoben. Die Gebühr 
wird bei der Nechnungslegung fällig. Die Vorschriften des Art. 83 Abs. I, II finden 
Anwendung. 
III Wird der Antrag auf Anordnung einer Nachlaßverwaltung oder einer Gesamtguts- 
verwaltung abgelehnt, so wird die im Abs. I bestimmte Gebühr nur zu drei Zehnteilen 
erhoben; ist der Antrag von einem Gläubiger gestellt und die Forderung desselben nicht 
höher als der Wert des reinen Nachlasses oder Gesamtguts, so wird die Gebühr nach dem 
Betrage dieser Forderung erhoben.
	        
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