Nr. 51. 465
Art. 104.
Für die Entgegennahme von Erklärungen, Anmeldungen und Anzeigen, welche nach
gesetzlicher Vorschrift dem Nachlaßgerichte gegenüber abgegeben werden müssen, seitens des
Nachlaßgerichts, einschließlich der Beurkundung durch das Nachlaßgericht und der Mitteilung
an die im Gesetze bestimmten Personen, wird eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben.
Findet die Entgegennahme in einem in diesem Unterabschnitte bezeichneten Verfahren statt,
so wird eine Gebühr nicht erhoben. Die Gebühr für die Ausschlagung einer Erbschaft
oder die Ablehnung der Fortsetzung einer Gütergemeinschaft kann von dem Nachlaßgerichte
niedergeschlagen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Pflichtigen als
billig erscheint.
Art. 105.
Für die Bestimmung oder Verlängerung der Inventarfrist und für die Entgegennahme
des Inventars, einschließlich der Anordnung wegen Aufnahme des Inventars durch einen
Notar, wird, sofern der Wert des Nachlasses ohne Abzug der Schulden den Betrag von
2000 Mark übersteigt, eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben. Finden diese Handlungen
in Verbindung mit einem in diesem Unterabschnitte bezeichneten Verfahren statt, so wird eine
Gebühr nicht erhoben. Die Gebühr für die sämtlichen im Satz 1 bezeichneten Angelegen-
heiten darf den Betrag von 10 Mark nicht übersteigen.
Art. 106.
Für die Aufnahme des Nachlaßinventars oder eines Nachlaßverzeichnisses durch den
Gerichtsschreiber werden Gebühren nicht erhoben.
Art. 107.
Für die Verhandlung in dem zur Abnahme des Offenbarungseids (§ 2006 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) bestimmten Termine wird die Gebühr des § 43 des Reichs-Gerichts-
kostengesetzes erhoben.
Art. 108.
Für die Verfügungen, durch die nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193
und dem § 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Beschwerten oder einem Dritten
eine Frist zur Erklärung bestimmt wird, einschließlich des sich anschließenden Verfahrens,
wird eine Gebühr von 1 bis 10 Mark erhoben.