Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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11 Die Gebühr kann, sofern die Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigkeit 
des Gegenstandes eine Ausnahme begründen, von dem Grundbuchamt auf die Hälfte ermäßigt 
werden. 
uI1 Erfordert die Anfertigung der im Abs. I erwähnten Auszüge, Bescheinigungen oder 
Bestätigungen einen größeren Zeitaufwand, so beträgt die Gebühr 3 bis 10 Mark. 
Art. 124. 
1 Für die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung in das Grundbuch oder für 
die Bestimmung einer Frist zur Hebung des der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses 
ist eine Gebühr von 1 Mark zu entrichten. 
II Ist der Fall weitläufig oder verwickelt, so beträgt die Gebühr 3 bis 10 Mark. 
Art. 125. 
!1 Wird der Antrag auf eine Eintragung im Grundbuche zurückgenommen, ehe die Ein- 
tragung erfolgt ist, so ist die Hälfte der im Art. 116 bestimmten Gebühr zu erheben. 
II Die Hälfte der im Art. 122 bestimmten Gebühr ist zu erheben, wenn der Antrag 
auf Erteilung eines Oypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs, die Hälfte der im 
Art. 123 bestimmten Gebühr ist zu erheben, wenn der Antrag auf Erteilung eines Grund- 
buchauszugs oder auf eine sonstige nicht in einer Eintragung bestehende Handlung des 
Grundbuchamts zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. 
Art. 126. 
Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für die Benachrichtigung des Antragstellers und des eingetragenen Eigentümers 
sowie aller aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die 
Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, von der erfolgten 
Eintragung in das Grundbuch, 
2. für die Gestattung der Einsicht des Grundbuchs, dann der im Art. 123 erwähnten 
Urkunden und Anträge. 
7. Sonstige Gegenstände. 
Art. 127. 
1 Für die Bestätigung des Vertrags über die Annahme an Kindes Statt oder deren 
Aufhebung sind zwei Zehnteile der Sätze des § 8 des Reichs-Gerichtskostengesetzes zu erheben. 
II Für die Versagung der Bestätigung ist die Hälfte dieser Gebühr zu erheben.
	        
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