Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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11  Die  Gebühr  kann,  sofern  die  Verhältnisse  des  Empfängers  oder  die  Geringfügigkeit
des  Gegenstandes  eine  Ausnahme  begründen,  von  dem  Grundbuchamt  auf  die  Hälfte  ermäßigt
werden.

uI1  Erfordert  die  Anfertigung  der  im  Abs.  I  erwähnten  Auszüge,  Bescheinigungen  oder
Bestätigungen  einen  größeren  Zeitaufwand,  so  beträgt  die  Gebühr  3  bis  10  Mark.

Art.  124.

1  Für  die  Zurückweisung  eines  Antrags  auf  Eintragung  in  das  Grundbuch  oder  für
die  Bestimmung  einer  Frist  zur  Hebung  des  der  Eintragung  entgegenstehenden  Hindernisses
ist  eine  Gebühr  von  1  Mark  zu  entrichten.

II  Ist  der  Fall  weitläufig  oder  verwickelt,  so  beträgt  die  Gebühr  3  bis  10  Mark.

Art.  125.

!1  Wird  der  Antrag  auf  eine  Eintragung  im  Grundbuche  zurückgenommen,  ehe  die  Eintragung
  erfolgt  ist,  so  ist  die  Hälfte  der  im  Art.  116  bestimmten  Gebühr  zu  erheben.

II  Die  Hälfte  der  im  Art.  122  bestimmten  Gebühr  ist  zu  erheben,  wenn  der  Antrag
auf  Erteilung  eines  Oypotheken-,  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbriefs,  die  Hälfte  der  im
Art.  123  bestimmten  Gebühr  ist  zu  erheben,  wenn  der  Antrag  auf  Erteilung  eines  Grundbuchauszugs
  oder  auf  eine  sonstige  nicht  in  einer  Eintragung  bestehende  Handlung  des
Grundbuchamts  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen  wird.

Art.  126.

Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  die  Benachrichtigung  des  Antragstellers  und  des  eingetragenen  Eigentümers
sowie  aller  aus  dem  Grundbuch  ersichtlichen  Personen,  zu  deren  Gunsten  die
Eintragung  erfolgt  ist  oder  deren  Recht  durch  sie  betroffen  wird,  von  der  erfolgten
Eintragung  in  das  Grundbuch,

2.  für  die  Gestattung  der  Einsicht  des  Grundbuchs,  dann  der  im  Art.  123  erwähnten
Urkunden  und  Anträge.

7.  Sonstige  Gegenstände.
Art.  127.

1  Für  die  Bestätigung  des  Vertrags  über  die  Annahme  an  Kindes  Statt  oder  deren
Aufhebung  sind  zwei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  zu  erheben.
II  Für  die  Versagung  der  Bestätigung  ist  die  Hälfte  dieser  Gebühr  zu  erheben.