Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 177. 
1 Die Gebühren werden fällig mit der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung, 
die Auslagen mit ihrer Entstehung. 
II In den Fällen des Art. 176 Abs. I Ziff. 1 und 2 bleibt die Erhebung der Gebühren 
und Auslagen bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache ausgesetzt. 
Art. 178. 
1 Bei Anträgen auf Vornahme einer Handlung, mit der bare Auslagen verbunden sind, 
ist auf Verlangen ein zu ihrer Deckung hinreichender Vorschuß von dem Antragsteller zu 
zahlen. · 
UDieLadungundVernehmungvonZeugenoderSachverständigenaquntragderParteien 
kann von der vorgängigen Zahlung eines zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vor— 
schusses abhängig gemacht werden. 
Art. 179. 
Die Aushändigung von Zeugnissen sowie der in den Art. 153 Abs. I Ziff. 4, 
Art. 159 bis 161, 163 bis 165, 167 bis 169, 171 Abs. II, III bezeichneten Urkunden 
und Schriftstücke kann von der vorherigen Zahlung der dafür geschuldeten Gebühren und 
Auslagen abhängig gemacht werden. An Stelle der Zurückbehaltung kann die Übersendung 
an den empfangsberechtigten Zahlungspflichtigen unter Nachnahme der Gebühren und Aus- 
lagen mittels der Post erfolgen. 
Art. 180. 
1 Gebühren werden nicht erhoben: 
1. für Berichte und Schreiben an andere Behörden, 
2. für Verfügungen, die ausschließlich die sormelle Handhabung und Kontrolle des 
inneren Dienstes zum Gegenstande haben oder lediglich die Sachleitung betreffen, 
einschließlich der Bestimmung oder Anderung von Fristen und Terminen, sofern 
kein Verschulden einer Partei vorliegt, 
für bloße Auskunftserteilungen, Ratschläge, Vermittlungen, Anregungen u. dergl., 
in dem Verfahren wegen Ablehnung eines Beamten, 
für die Verhandlung und Entscheidung über die Pflicht zur Abgabe eines Zeug- 
nisses oder Gutachtens, 
6. für die Verhandlungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs nach 
Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878, 
falls durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt wird, daß der 
Beamte sich einer Uberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer 
ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat, 
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