Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Art. 188. 
1 In Angelegenheiten, auf die das Reichs-Gerichtskostengesetz keine unmittelbare An- 
wendung findet, kann gegenüber Ausländern, die in Bayern keinen ständigen Wohnsitz haben, 
dringende Fälle ausgenommen, jede kostenpflichtige amtliche Tätigkeit von der vorgängigen 
Zahlung eines zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden, 
auch wenn sie von einem bayerischen Rechtsanwalte vertreten sind. 
I Die Staatsregierung ist ermächtigt, in solchen Angelegenheiten gegenüber Ausländern 
besondere Gebührensätze zu bestimmen und für Verhandlungen, die an sich gebührenfrei 
wären, die Erhebung von Gebühren anzuordnen. 
Art. 189. 
! In Badeorten, klimatischen und anderen Kurorten können für die Herstellung und 
Unterhaltung der zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen Kurtaxen erhoben werden. Die 
Erhebung solcher als örtlicher Abgaben kann auch den Gemeinden gestattet werden. 
I1 Die näheren Bestimmungen erfolgen durch die Staatsregierung. 
Art. 190. 
1 Bei der Ausstellung von Lehenbriefen, Adelsdiplomen und Diplomen über die Be- 
willigung zur Anderung adeliger Namen oder Wappen können Kosten für die Ausfertigung 
der Briefe und Diplome erhoben werden. · 
UBeiderAusstelluugderinArt.1803iff.20angeführtenZeugnissederöffentlichen 
Unterrichtsanstalten können besondere Gebühren für Zwecke dieser Anstalten, bei der Aus- 
fertigung von Prüfungszeugnissen können Prüfungskosten erhoben werden. 
III Die näheren Bestimmungen erläßt die Staatsregierung. 
Art. 191. 
Die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Kosten unterliegen der Verjährung nach Art. 124 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. 
Art. 192. 
! Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes 
und die hierzu erlassenen Vollzugsschriften verjährt in drei Jahren. 
II Die Vollstreckung der rechtskräftig ausgesprochenen Strafen verjährt in fünf Jahren.
	        
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