Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 489 
Dem Staatsoberhaupt und dem Fiskus anderer Staaten sowie den öffentlichen Anstalten 
und Kassen, die für Rechnung eines anderen Staates verwaltet werden oder diesen gleich- 
gestellt sind, kann Stempelfreiheit gewährt werden, wenn der andere Staat gegenüber Bayern 
die gleiche Rücksicht übt. Dies gilt auch für die beim Könige beglaubigten Vertreter anderer 
Staaten und die ihnen zugewiesenen Beamten, ferner die in deren Diensten stehenden Per- 
sonen, sofern diese Personen Ausländer sind. 
IlI Eine Vereinbarung oder Erklärung, durch die eine nach Abs. I, II befreite Person sich 
zur Bezahlung oder Erstattung des von einem anderen geschuldeten Stempels verpflichtet, 
begründet für den anderen keine Befreiung. Stempelabgaben, die der bayerische Staat oder 
eine für seine Rechnung verwaltete oder ihm gleichgestellte öffentliche Anstalt oder Kasse zur 
Bezahlung oder Erstattung übernommen hat, bleiben außer Ansatz. 
IV Bei zweiseitigen Verträgen mit Personen, die von der Entrichtung des Stempels befreit 
sind, muß für den Vertrag die Hälfte des Stempels entrichtet werden. Besteht der eine 
Teil aus mehreren Personen, von denen nur einzelne befreit sind, so bleibt für jede der 
befreiten Personen der dem Maße ihrer Beteiligung entsprechende Teil oder, wenn sich ein 
solcher nicht ermitteln läßt, der nach der Kopfzahl auf sie treffende Teil des Stempels außer 
Ansatz. 
Art. 4. 
Stempelfrei sind: 
1. Urkunden über Gegenstände, für die in besonderen Gesetzen oder Verordnungen 
Stempel-, Tax= oder Gebührenbefreiung zugestanden ist, 
2. Urkunden, die zur Sicherung öffentlicher Abgaben des Reichs oder des bayerischen 
Staates beigebracht werden müssen, sofern sie allein zu diesem Zwecke dienen, 
3. Urkunden über die Abtretung von Grundstücken oder die Abtretung oder Bestellung 
von grundstücksgleichen Rechten für öffentliche Wege oder zur Beseitigung gesund- 
heitswidriger Zustände, soweit die Abtretung oder Bestellung im öffentlichen 
Interesse liegt und unentgeltlich erfolgt. 
Art. 5. 
Stempelpflichtig sind Urkunden, die mit dem Namen oder der Firma des Ausstellers 
unterzeichnet sind, soweit nicht dieses Gesetz oder der Tarif entgegenstehende Bestimmungen 
enthält. Den unterschriftlich vollzogenen Urkunden stehen Urkunden gleich, unter denen der 
Name oder die Firma des Ausstellers in seinem Auftrag unterschrieben oder mit seinem 
Wissen oder Willen durch Stempelaufdruck oder in irgend einer anderen Art mechanisch 
hergestellt ist.
	        
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