Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 491 
II Enthält eine Urkunde verschiedene stempelpflichtige Geschäfte, die voneinander unabhängig 
sind und von denen nicht notwendig eines aus dem andern fließt, so ist der Stempel für 
jedes Geschäft besonders zu berechnen. 1 
III Stellen sich jedoch die einzelnen in einer Urkunde enthaltenen Geschäfte als Bestand- 
teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts dar, so ist nur der für dieses bestimmte Stempel 
zu entrichten. · 
IV Erklärungen, die nur Bedingungen des Rechtsgeschäfts sind oder zur Erfüllung der 
Leistung oder der Gegenleistung bedungen oder übernommen werden, insbesondere auch 
Hypothek= und Bürgschaftsbestellungen und andere Erklärungen, die zur Sicherstellung der 
im Hauptgeschäft übernommenen Verpflichtungen dienen, gelten, sofern sie in der gleichen 
Urkunde wie das Hauptgeschäft enthalten sind, nicht als selbständige Rechtsgeschäfte. Jedoch 
findet Art. 8 Abs. I Satz 2 Anwendung. 
Art. 10. 
Wenn bei Rechtsgeschäften über mehrere, verschiedenen Stempelsätzen unterliegende 
Gegenstände der Wert oder das Entgelt unausgeschieden in einer Summe angegeben ist, so 
ist der höchste Stempelsatz anzuwenden, sofern nicht von den Beteiligten die Werte der 
einzelnen Gegenstände innerhalb der im Art. 18 bezeichneten Fristen nachträglich aus- 
geschieden werden. 
Art. 11. 
1 Werden über denselben Gegenstand mehrere Urkunden gleichen Inhalts ausgestellt, so 
ist der Stempel nur zu einer Urkunde zu entrichten. Die Entrichtung des Stempels zu 
dieser Urkunde ist auf den übrigen Urkunden zu vermerken. 
I Die Doppelschriften, Ausfertigungen oder Abschriften unterliegen dem Stempel nur 
insoweit, als sie nach den Tarifstellen 1, 10 stempelpflichtig sind. 
Art. 12. 
I Zur Zahlung des Stempels ist verpflichtet: 
1. bei den von bayerischen Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare oder 
von Schiedsgerichten vorgenommenen Beurkundungen und Beglaubigungen, ferner 
bei den von bayerischen Notaren erteilten Ausfertigungen, Abschriften oder Be- 
scheinigungen derjenige, auf dessen Veranlassung die Urkunden aufgenommen oder 
beglaubigt oder die Ausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen oder Auszüge 
erteilt sind, 
2. bei einseitigen Verpflichtungen oder Erklärungen derjenige, der die Schriftstücke 
ausgestellt hat,
	        
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