Nr. 51. 491
II Enthält eine Urkunde verschiedene stempelpflichtige Geschäfte, die voneinander unabhängig
sind und von denen nicht notwendig eines aus dem andern fließt, so ist der Stempel für
jedes Geschäft besonders zu berechnen. 1
III Stellen sich jedoch die einzelnen in einer Urkunde enthaltenen Geschäfte als Bestand-
teile eines einheitlichen Rechtsgeschäfts dar, so ist nur der für dieses bestimmte Stempel
zu entrichten. ·
IV Erklärungen, die nur Bedingungen des Rechtsgeschäfts sind oder zur Erfüllung der
Leistung oder der Gegenleistung bedungen oder übernommen werden, insbesondere auch
Hypothek= und Bürgschaftsbestellungen und andere Erklärungen, die zur Sicherstellung der
im Hauptgeschäft übernommenen Verpflichtungen dienen, gelten, sofern sie in der gleichen
Urkunde wie das Hauptgeschäft enthalten sind, nicht als selbständige Rechtsgeschäfte. Jedoch
findet Art. 8 Abs. I Satz 2 Anwendung.
Art. 10.
Wenn bei Rechtsgeschäften über mehrere, verschiedenen Stempelsätzen unterliegende
Gegenstände der Wert oder das Entgelt unausgeschieden in einer Summe angegeben ist, so
ist der höchste Stempelsatz anzuwenden, sofern nicht von den Beteiligten die Werte der
einzelnen Gegenstände innerhalb der im Art. 18 bezeichneten Fristen nachträglich aus-
geschieden werden.
Art. 11.
1 Werden über denselben Gegenstand mehrere Urkunden gleichen Inhalts ausgestellt, so
ist der Stempel nur zu einer Urkunde zu entrichten. Die Entrichtung des Stempels zu
dieser Urkunde ist auf den übrigen Urkunden zu vermerken.
I Die Doppelschriften, Ausfertigungen oder Abschriften unterliegen dem Stempel nur
insoweit, als sie nach den Tarifstellen 1, 10 stempelpflichtig sind.
Art. 12.
I Zur Zahlung des Stempels ist verpflichtet:
1. bei den von bayerischen Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare oder
von Schiedsgerichten vorgenommenen Beurkundungen und Beglaubigungen, ferner
bei den von bayerischen Notaren erteilten Ausfertigungen, Abschriften oder Be-
scheinigungen derjenige, auf dessen Veranlassung die Urkunden aufgenommen oder
beglaubigt oder die Ausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen oder Auszüge
erteilt sind,
2. bei einseitigen Verpflichtungen oder Erklärungen derjenige, der die Schriftstücke
ausgestellt hat,