Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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zur Vornahme einer Eintragung im Grundbuche nicht von einem bayerischen Notar 
beurkundete oder beglaubigte stempelpflichtige Eintragungsbewilligungen oder sonstige 
nicht von einem bayerischen Notar aufgenommene stempelpflichtige Urkunden vor- 
gelegt werden, die nicht oder nicht ausreichend versteuert sind, 
zum gerichtlichen Gebrauche bestimmte, nicht von einem bayerischen Notar beur- 
kundete oder beglaubigte stempelpflichtige Vollmachten, Inventare, Vermögensver- 
zeichnisse oder sonstige Urkunden ohne den vorgeschriebenen Stempel eingereicht 
werden, 
nicht von einem bayerischen Notar beurkundete oder beglaubigte stempelpflichtige 
Urkunden zur gerichtlichen Genehmigung oder Bestätigung ohne den vorgeschriebenen 
Stempel vorgelegt werden. 
Art. 17. 
1 Für die Erfüllung der Stempelpflicht haben zu sorgen: 
1. 
2. 
die Mitglieder der Schiedsgerichte hinsichtlich der von ihnen beurkundeten Schieds— 
sprüche, 
Amtsärzte und Pfarrer hinsichtlich der von ihnen ausgestellten Zeugnisse (Tarif— 
stelle 44 Abs. Ib und )g. 
II Diese Verpflichtung wird erfüllt: 
1. 
in den Fällen, in denen der Stempel durch Verwendung von Stempelmarken zu 
entrichten ist, durch Verwendung der erforderlichen Stempelmarken für Rechnung 
des Zahlungspflichtigen, 
in den übrigen Fällen durch Vorlage der Urkunde an eine zuständige Steuerstelle. 
Art. 18. 
1 Der Stempel muß entrichtet sein: 
1. 
bei den von bayerischen Behörden oder Beamten einschließlich der Notare, jedoch 
ausschließlich der Gerichtsvollzieher errichteten oder beglaubigten Urkunden, dann 
bei den Beurkundungen der Schiedsgerichte, bei den Zeugnissen der Amtsärzte 
und der Pfarrämter, ferner bei Ausfertigungen, Abschriften oder Bescheinigungen 
der bayerischen Notare vor der Aushändigung, spätestens binnen zwei Wochen 
nach der Errichtung oder Beglaubigung, 
bei außerhalb Bayerns errichteten Urkunden, an deren Errichtung in Bayern 
wohnhafte Personen beteiligt sind, binnen zwei Wochen nach der Rückkehr dieser 
Personen nach Bayern, bei sonstigen außerhalb Bayerns errichteten Urkunden, von 
denen in Bayern Gebrauch gemacht werden soll, vor dem Gebrauche,
	        
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