Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 503 
richtung oder Hinterlegung der Stempelabgabe vorgelegt ist. Gleiches gilt für die Grund— 
buchbeamten von der Eintragung in das Grundbuch, sofern es sich nicht um eine Grund- 
buchberichtigung handelt. . 
IIDesNachweisesüberdieEntrichtungoderHinterlegungderStempelabgabebedarfes 
nicht, wenn die Einkragung auf Grund einer von einem bayerischen Notar errichteten oder 
beglaubigten Urkunde beantragt wird. 
Ill Art. 39 Abs. III findet entsprechende Anwendung. 
Art. 41. 
1 Gegen die Anforderung der Stempelabgabe steht dem Abgabenpflichtigen sowie dem- 
jenigen, der nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die Stempelabgabe haftet, das Rechts- 
mittel der Beschwerde an das Landgericht zu, in dessen Bezirke die zuständige Steuerstelle 
ihren Sitz hat. 
11 Die Beschwerde ist erst zulässig, wenn der Zahlungspflichtige sich an die zur Ver- 
tretung der Staatskasse zuständige Finanzstelle um Abhilfe gewendet und entweder eine 
abschlägige oder innerhalb sechs Wochen keine Entschließung erhalten hat. Die Finanzstelle 
hat über solche Gesuche den Beteiligten die Empfangsbescheinigung unverzüglich und unent- 
geltlich auszufertigen. 
III Die Vorschriften des zweiten Absatzes finden keine Anwendung, wenn die Anforderung 
von der Finanzstelle veranlaßt ist. 
Art. 42. 
1 Die Beschwerde kann beim Landgerichte durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder 
durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers des Landgerichts oder eines Amts- 
gerichts eingelegt werden. 
II Die Beschwerde ist der zur Vertretung der Staatskasse zuständigen Finanzstelle zur 
Außerung mitzuteilen. 
III Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
1V Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. 
Art. 43. 
1 Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde 
zulässig. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung 
auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Die Vorschriften der §§ 550, 551, 559, 561, 
563, 574 der Reichs-Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 
II Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberste Landesgericht. 
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