Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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l 
  
— 
  
Laufende 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Hundert 
vom 
Steuersatz 
Tausend 
  
— z 
  
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
— 
□X 
  
an welchen die Auflassung erfolgt. Ist 
jedoch die Urkunde, durch welche der, 
an den die Auflassung erfolgk, das Recht 
auf die Auflassung erworben hat, nach 
Maßgabe der Vorschrift unter Abs. II 
der Tarisstelle 23 versteuert, so gilt die 
Urkunde als vorhanden, 
e) eine Schenkung unter Lebenden zum 
Gegenstande hat. 
!V Wird die Urkunde über das zugrunde lie- 
gende Veräußerungsgeschäft nach der Zahlung 
des Auflassungsstempels errichtet, so ist auf 
den für diese Urkunde geschuldeten Stempel der 
gezahlte Auflassungsstempel anzurechnen. 
V Die Abs. I bis IV finden bei der Über- 
tragung des Eigentums an einem Grundstücke, 
das im Grundbuche nicht eingetragen ist und 
nach den Vorschriften der Grundbuchordnung 
nicht eingetragen zu werden braucht, hinsichtlich 
der Erklärung des Erwerbers und des Ver- 
äußerers entsprechende Anwendung. 
Auseinandersetzungen. 
1 Verträge über die Auseinandersetzung eines 
Nachlasses oder des Gesamtguts einer ehelichen 
oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, 
a) soweit sie Grundstücke oder den Grund- 
stücken gleichstehende Rechte oder Rechte 
der im Abs. II der Tarifstelle 23 be- 
zeichneten Art zum Gegenstande haben, 
Versteuerung nach Tarisstelle 23, 
b) soweit sie bewegliche Sachen oder den 
beweglichen Sachen gleichstehende Rechte 
zum Gegenstande haben, 
wenn der Gegenstand beträgt 
nicht mehr als 2000 Mark 
mehr als 2000 Mark 
I11 Bei der Berechnung des Stempels bleibt 
jener Teil des Gegenstandes außer Ansatz, der 
dem Anteile des UÜbernehmers entspricht. Diese 
Bestimmung findet jedoch insoweit keine An- 
wendung, als der Ubernehmer durch Rechts- 
  
  
  
# 
. 
vom Werte der beweglichen 
Sachen oder diesen gleich- 
stehenden Rechte.
	        
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