Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 
517 
  
— 
Laufende 
Nummer 
  
Gegenstand der Besteuerung 
  
  
4 
Steuersa 
ersas Berechnung 
vom der 
2 7 Stempelabgabe 
6 
  
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„ 
12 
13 
  
des Monats Januar jeden Kalenderjahres bei 
der zuständigen Steuerstelle gegen Zahlung des 
Abgabenbetrags die hier bezeichnete Jahres- 
karte zu lösen. 
1 Beglaubigungen von Unterschriften oder 
Handzeichen durch die Notare, sofern nicht ein 
Anderes bestimmt ist, mindestens 
wenn aber eine notarielle Urkunde über 
das Geschäft einen geringeren Stempel erfordern 
würde, 
dieser Stempel. 
II Befreit sind: 
1. 
Beglaubigungen von Unterschriften oder 
Handzeichen unter Anträgen, Vollmachten 
oder Genehmigungserklärungen, die aus- 
schließlich eine im Staats= oder Reichs- 
schuldbuch einzutragende oder eingetra- 
gene Forderung betreffen, 
Beglaubigungen von privatschriftlich er- 
richteten Urkunden über die in den Tarif- 
stellen 2 A, 3, 13, 14 und 24 aufge- 
führten Rechtsgeschäfte und Erklärungen. 
1 Erklärung der Belastung einer Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld oder einer For- 
derung, für die ein eingetragenes Recht als 
Pfand 
a) 
haftet, 
wenn die Hypothek, Grundschuld, Ren— 
tenschuld oder das Recht auf einem in 
Bayern gelegenen Grundstück oder den 
Grundstücken gleichstehendem Rechte ein- 
getragen ist, und zwar wenn die für 
die Berechnung des Stempels maßge- 
bende Gegenstandssumme nicht mehr als 
2000 Mark beträgt . .. 
sonst . 
wenn die Hypothek, Grundschuld, Nen- 
tenschuld oder das Recht auf einem 
nicht in Bayern gelegenen Grundstück 
oder den Grundstücken gleichste hendem 
Rechte eingetragen ist . .. 
II Der gleiche Stempel wird erhoben für die 
Bewilligung, daß die Belastung der Hypothek, 
  
  
  
  
  
  
  
  
des Betrags der belasteten 
Hypothek oder Grundschuld 
oder Forderung oder der Ab- 
lösungssumme der belasteten 
Rentenschuld; ist die Forde- 
rung, zu deren Gunsten die 
Belastung erfolgt, niedriger, 
so ist nach dieser der Stempel 
zu berechnen. 
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