Nr. 51.
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Laufende
Nummer
Gegenstand der Besteuerung
4
Steuersa
ersas Berechnung
vom der
2 7 Stempelabgabe
6
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!—
„
12
13
des Monats Januar jeden Kalenderjahres bei
der zuständigen Steuerstelle gegen Zahlung des
Abgabenbetrags die hier bezeichnete Jahres-
karte zu lösen.
1 Beglaubigungen von Unterschriften oder
Handzeichen durch die Notare, sofern nicht ein
Anderes bestimmt ist, mindestens
wenn aber eine notarielle Urkunde über
das Geschäft einen geringeren Stempel erfordern
würde,
dieser Stempel.
II Befreit sind:
1.
Beglaubigungen von Unterschriften oder
Handzeichen unter Anträgen, Vollmachten
oder Genehmigungserklärungen, die aus-
schließlich eine im Staats= oder Reichs-
schuldbuch einzutragende oder eingetra-
gene Forderung betreffen,
Beglaubigungen von privatschriftlich er-
richteten Urkunden über die in den Tarif-
stellen 2 A, 3, 13, 14 und 24 aufge-
führten Rechtsgeschäfte und Erklärungen.
1 Erklärung der Belastung einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder einer For-
derung, für die ein eingetragenes Recht als
Pfand
a)
haftet,
wenn die Hypothek, Grundschuld, Ren—
tenschuld oder das Recht auf einem in
Bayern gelegenen Grundstück oder den
Grundstücken gleichstehendem Rechte ein-
getragen ist, und zwar wenn die für
die Berechnung des Stempels maßge-
bende Gegenstandssumme nicht mehr als
2000 Mark beträgt . ..
sonst .
wenn die Hypothek, Grundschuld, Nen-
tenschuld oder das Recht auf einem
nicht in Bayern gelegenen Grundstück
oder den Grundstücken gleichste hendem
Rechte eingetragen ist . ..
II Der gleiche Stempel wird erhoben für die
Bewilligung, daß die Belastung der Hypothek,
des Betrags der belasteten
Hypothek oder Grundschuld
oder Forderung oder der Ab-
lösungssumme der belasteten
Rentenschuld; ist die Forde-
rung, zu deren Gunsten die
Belastung erfolgt, niedriger,
so ist nach dieser der Stempel
zu berechnen.
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