Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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4 
  
Laufende 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Tausend 
  
Hundert 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
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#—! 
S 
14 
  
Grundschuld oder Rentenschuld oder der For- 
derung, für die ein eingetragenes Recht als 
Pfand haftet, in das Grundbuch eingetra- 
gen werden soll, sofern nicht über die Belastung 
eine in Bayern versteuerte oder von der Steuer 
befreite Urkunde vorgelegt wird. Wird die 
Urkunde über das der Eintragung zugrunde 
liegende Rechtsgeschäft nach der Zahlung des 
Stempels für die Eintragungsbewilligung er- 
richtet, so ist auf den zu dieser Urkunde zu ent- 
richtenden Stempel der für die Eintragungsbe- 
willigung gezahlte Stempel anzurechnen. 
Betrifft die Eintragungsbewilligung die Be- 
lastung einer Hypothek, Grundschuld oder Ren- 
tenschuld, für die mehrere Grundstücke oder 
grundstücksgleiche Rechte haften, so wird die Ab- 
gabe nur einmal erhoben. 
Die Stempelabgabe für die Eintragungs- 
bewilligung wird erstattet, wenn die Eintragung 
im Grundbuche nicht stattgefunden hat. 
III Diese Vorschriften finden auf die Belastung 
des Pfandrechts an einem im Schiffsregister 
eingetragenen Schiffe entsprechende Anwendung. 
Dienstbarkeiten, Reallasten, Vorkaufsrechte. 
! Urkunden über die Bestellung, wenn der 
Wert des Gegenstandes beträgt 
nicht mehr als 2000 Mark 
mehr als 2000 Mark 
Wird eine Dienstbarkeit oder Reallast an 
einem außerhalb Bayerns gelegenen Grund- 
stücke bestellt . 
II Der gleiche Stempel wird erhoben für die 
Bewilligung, daß die Bestellung einer Dienst- 
barkeit, einer Reallast oder eines Vorkaufs- 
rechts im Grundbuch eingetragen werden soll, 
wenn nicht über die Bestellung eine in Bayern 
versteuerte oder von der Steuer befreite Urkunde 
vorgelegt wird. Wird die Urkunde über die 
Bestellung erst nach der Zahlung des Stempels 
für die Eintragungsbewilligung errichtet, so ist 
auf den zu der Urkunde zu entrichtenden Stem- 
  
  
  
  
  
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1 
  
des Wertes des Gegenstandes.
	        
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