Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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In Ziffer 8 erhält Abs. 2 bis „“ folgenden Wortlaut: 
„Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für 
dasselbe Schiff oder ein anderes Schiff derselben Linie oder Reederei, so kann 
die Meldung ganz unterbleiben;" 
. 115. 
In Ziffer 1 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: 
„An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen sowie an Sonn= und Feier- 
tagen finden Kontrollversammlungen nicht statt.“ 
Ziffer 3 erhält folgende Fassung: 
„Befreiungen von Unteroffizieren und Mannschaften von den Kontoll= 
versammlungen können bei den Hauptmeldeämtern durch die Stabs= und Bezirks- 
offiziere, bei den Meldeämtern durch die Bezirksoffiziere verfügt werden. Bei 
Behinderung dieser Offiziere erfolgt die Entscheidung durch den Bezirkskommandeur. 
Diesem bleibt auch die Entscheidung über alle Befreiungsgesuche von 
Offizieren, Sanitätsoffizieren, Veterinäroffizieren und oberen Beamten vorbehalten.“ 
§ 117. 
Abs. 2 der Ziffer 3 fällt fort. 
§ 122. 
In Ziffer 1 Abs. c ist hinter „Interesse“ einzufügen: „der öffentlichen Gesundheits- 
pflege, 
§ 125. 
Ziffer 2 a erhält hinter dem Worte „Lotsen“ folgenden Zusatz: 
„und die für die Einrichtung und Erhaltung der Kriegsbezeichnung in den 
Küstengewässern unbedingt notwendigen Beamten und im Vertrags= oder Lohn- 
verhältnis stehenden Personen“. 
Ziffer Ze ist zu streichen. Ziffer 3 d wird Zc. 
In dem vorletzten Absatz der Ziffer 3 ist für „§8§8 128, 129 und 130“ zu setzen 
„§8 128 und 129“. 
§ 127. 
In Ziffer 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 ist für „Inspektion der Verkehrstruppen“ zu setzen 
„General-Inspektion des Militär-Verkehrswesens“. 
In Ziffer 3 Abs. 1, Ziffer 4 Abs. 1 ist für „Inspekteur der Verkehrstruppen“ zu 
setzen „General-Inspekteur des Militär-Verkehrswesens“. 
Der letzte Absatz der Ziffer 4 ist zu streichen.
	        
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