Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Steuersa 
7 vom sas Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung 5 der 
6&Ss Stempelabgabe 
——1. 
  
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von diesen Gesellschaften usw. an einen Gesell- 
schafter, Genossen, Gewerken oder an ein Vereins- 
mitglied oder an die Erben solcher Personen 
Versteuerung nach Tarifstelle 23 A Abs. I. 
II Beim Einbringen in eine offene Handels- 
gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesell- 
schaft des bürgerlichen Rechtes sowie bei der 
überlassung von Grundstücken oder Rechten 
seitens solcher Gesellschaften an einen Gesell- 
schafter oder an seinen Erben bleibt für die 
Berechnung des Stempels der Teil des Gegen- 
standes außer Ansatz, der dem Anteile des Ein- 
bringenden oder des Übernehmenden am Ge- 
sellschaftsvermögen entspricht. Dies gilt im 
Falle der ÜUberlassung von Grundstücken oder 
Rechten jedoch nur insoweit, als nicht die An- 
teilsberechtigung des übernehmenden Gesell- 
schafters oder, wenn die Erben eines Gesell- 
schafters Ubernehmer sind, die Anteilsberechti- 
gung dieses Gesellschafters durch den Erwerb von 
Anteilen anderer Gesellschafter mittels Rechtsge- 
schäfts unter Lebenden oder durch ÄAnderung des 
Gesellschaftsvertrags begründet worden ist. 
lIII Dem Stempel nach den Abs. I, 11I unter- 
liegen auch Anträge auf Umschreibung von Ge- 
sellschaftsvermögen auf den Namen eines Gesell- 
schafters im Grundbuche, wenn nicht eine in 
Bayern versteuerte oder vom Stempel befreite 
Urkunde der im Abs. I bezeichneten Art vor- 
gelegt wird und auch nicht nach den Vorschriften 
des bürgerlichen Rechtes eine Auflassung er- 
forderlich ist. Erfolgt die Errichtung der Ur- 
kunde oder die Auflassung erst nach der Zahlung 
des Stempels für den Unschreibungsantrag, 
so wird auf den Stempel für die Urkunde oder 
die Auflassung der für den Umschreibungsan- 
trag gezahlte Stempel angerechnet. 
Der Stempel für den Umschreibungsan- 
trag wird erstattet, wenn die Umschreibung im 
Grundbuche nicht stattgefunden hat. 
  
  
  
 
	        
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