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Steuersa
7 vom sas Berechnung
Gegenstand der Besteuerung 5 der
6&Ss Stempelabgabe
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von diesen Gesellschaften usw. an einen Gesell-
schafter, Genossen, Gewerken oder an ein Vereins-
mitglied oder an die Erben solcher Personen
Versteuerung nach Tarifstelle 23 A Abs. I.
II Beim Einbringen in eine offene Handels-
gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesell-
schaft des bürgerlichen Rechtes sowie bei der
überlassung von Grundstücken oder Rechten
seitens solcher Gesellschaften an einen Gesell-
schafter oder an seinen Erben bleibt für die
Berechnung des Stempels der Teil des Gegen-
standes außer Ansatz, der dem Anteile des Ein-
bringenden oder des Übernehmenden am Ge-
sellschaftsvermögen entspricht. Dies gilt im
Falle der ÜUberlassung von Grundstücken oder
Rechten jedoch nur insoweit, als nicht die An-
teilsberechtigung des übernehmenden Gesell-
schafters oder, wenn die Erben eines Gesell-
schafters Ubernehmer sind, die Anteilsberechti-
gung dieses Gesellschafters durch den Erwerb von
Anteilen anderer Gesellschafter mittels Rechtsge-
schäfts unter Lebenden oder durch ÄAnderung des
Gesellschaftsvertrags begründet worden ist.
lIII Dem Stempel nach den Abs. I, 11I unter-
liegen auch Anträge auf Umschreibung von Ge-
sellschaftsvermögen auf den Namen eines Gesell-
schafters im Grundbuche, wenn nicht eine in
Bayern versteuerte oder vom Stempel befreite
Urkunde der im Abs. I bezeichneten Art vor-
gelegt wird und auch nicht nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes eine Auflassung er-
forderlich ist. Erfolgt die Errichtung der Ur-
kunde oder die Auflassung erst nach der Zahlung
des Stempels für den Unschreibungsantrag,
so wird auf den Stempel für die Urkunde oder
die Auflassung der für den Umschreibungsan-
trag gezahlte Stempel angerechnet.
Der Stempel für den Umschreibungsan-
trag wird erstattet, wenn die Umschreibung im
Grundbuche nicht stattgefunden hat.