Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Steuersatz 
33 vom Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung 2 der 
SS —-— Stempelabgabe 
65 8 
(24) V Verträge, durch die sich der eine Teil ver- 
pflichtet, eine Hypothek, Grundschuld oder Ren- 
tenschuld an einem außerhalb Bayerns gelegenen 
Grundstück oder den Grundstücken gleichstehen- 
den Rechte zu bestellen, auch wenn nur die Er- 15 
klärung des die Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld Bestellenden beurkundet ist — — 2 
  
V Die Vorschriften der Abs. I bis III fin- 
den auf die Bestellung eines Schiffspfandrechts 
an einem im Schiffsregister eingetragenen Schiffe 
entsprechende Anwendung. 
VI Die Vorschriften der Abs. I bis III fin- 
den ferner entsprechende Anwendung auf die 
Erklärung des Eigentümers eines Grundstücks 
oder des Inhabers eines den Grundstücken 
gleichstehenden Rechtes, daß eine Grundschuld 
für ihn in das Grundbuch eingetragen werde. 
VII Das gleiche gilt für die Bewilligung der 
Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld oder eines Schiffspfandrechts, so- 
fern nicht über die Bestellung der Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld oder des Schiffs- 
pfandrechts eine in Bayern versteuerte oder 
vom Stempel befreite Urkunde vorgelegt wird. 
Wird die Urkunde nach der Zahlung des Stem- 
pels für die Eintragungsbewilligung errichtet, 
so ist auf den für die Urkunde zu entrichtenden 
Stempel der Stempel für die Eintragungsbe- 
willigung anzurechnen. 
Betrifft die Eintragungsbewilligung eine 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die 
auf mehreren Grundstücken oder grundstücks- 
gleichen Rechten eingetragen werden soll, so 
wird der Stempel nur einmal erhoben. 
Die Stempelabgabe für die Eintragungs- 
bewilligung wird erstattet, wenn die Eintragung 
im Grundbuch oder im Schiffsregister nicht 
stattgefunden hat. « 
VIII Der Bewilligung der Eintragung einer Hy- 
pothek, Grundschuld oder Rentenschuld steht 
leich die Bewilligung der Eintragung einer 
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf 
  
  
  
  
 
	        
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