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Laufende
Nummer
Gegenstand der Besteuerung
Hundert
Tausend
Berechnung
der
Stempelabgabe
–—1
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Der Stempel unter b wird nur er-
hoben, wenn der Vertrag notariell beurkundet
oder beglaubigt ist.
II Bei Tauschverträgen wird der Stempel
nach dem Werte der von einem der Vertrag-
schließenden in Tausch gegebenen Gegenstände
berechnet, und zwar jener, die den höheren
Wert haben. Bei dem Tausche von in Bayern
gelegenen Grundstücken gegen außerhalb Bayerns
gelegene wird der Stempel nur nach dem Werte
der ersteren berechnet.
III! Im übrigen berechnet sich der Stempel
bei den in Abs. Ib bezeichneten Gegenständen
a) bei Kauf= und Vefferungsverträgen vom
Kauf= oder Lieferungspreis unter Hin-
zurechnung des Wertes der ausbe-
dungenen Leistungen und vorbehaltenen
Nutzungen; bei anderen Verträgen vom
Gesamtwerte der Gegenleistung unter
Hinzurechnung des Wertes der vor-
behaltenen Nutzungen oder, wenn der
Wert der Gegenleistung aus dem Ver-
trage nicht hervorgeht, von dem Werte
des veräußerten Gegenstandes;
b) bei Verträgen über Leistung an Er-
füllungs Statt nach dem Werte, zu
dem die Gegenstände an Erfüllungs
Statt angenommen werden. Wird in
einem Kaufvertrage hinsichtlich des
Kaufpreises eine Leistung an Erfüllungs
Statt vereinbart, so ist der Vertrag
wie ein Tauschvertrag zu versteuern.
IV Wenn zwei oder mehrere Grundstückseigen-
tümer durch Tausch von in Bayern gelegenen
Grundstücken, die der landwirtschaftlichen oder
forstwirtschaftlichen Benützung gewidmet sind,
ihren ganzen Grundbesitz oder einen Teil zur
günstigeren Bewirtschaftung in Zusammenhang
bringen, so beträgt der Stempel für die Be-
urkundung des Tauschvertrags, für die Auf-
lassungserklärung und für die Ubertragung von
Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden