Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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— 
  
  
Laufende 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Hundert 
Tausend 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
–—1 
— 
  
Der Stempel unter b wird nur er- 
hoben, wenn der Vertrag notariell beurkundet 
oder beglaubigt ist. 
II Bei Tauschverträgen wird der Stempel 
nach dem Werte der von einem der Vertrag- 
schließenden in Tausch gegebenen Gegenstände 
berechnet, und zwar jener, die den höheren 
Wert haben. Bei dem Tausche von in Bayern 
gelegenen Grundstücken gegen außerhalb Bayerns 
gelegene wird der Stempel nur nach dem Werte 
der ersteren berechnet. 
III! Im übrigen berechnet sich der Stempel 
bei den in Abs. Ib bezeichneten Gegenständen 
a) bei Kauf= und Vefferungsverträgen vom 
Kauf= oder Lieferungspreis unter Hin- 
zurechnung des Wertes der ausbe- 
dungenen Leistungen und vorbehaltenen 
Nutzungen; bei anderen Verträgen vom 
Gesamtwerte der Gegenleistung unter 
Hinzurechnung des Wertes der vor- 
behaltenen Nutzungen oder, wenn der 
Wert der Gegenleistung aus dem Ver- 
trage nicht hervorgeht, von dem Werte 
des veräußerten Gegenstandes; 
b) bei Verträgen über Leistung an Er- 
füllungs Statt nach dem Werte, zu 
dem die Gegenstände an Erfüllungs 
Statt angenommen werden. Wird in 
einem Kaufvertrage hinsichtlich des 
Kaufpreises eine Leistung an Erfüllungs 
Statt vereinbart, so ist der Vertrag 
wie ein Tauschvertrag zu versteuern. 
IV Wenn zwei oder mehrere Grundstückseigen- 
tümer durch Tausch von in Bayern gelegenen 
Grundstücken, die der landwirtschaftlichen oder 
forstwirtschaftlichen Benützung gewidmet sind, 
ihren ganzen Grundbesitz oder einen Teil zur 
günstigeren Bewirtschaftung in Zusammenhang 
bringen, so beträgt der Stempel für die Be- 
urkundung des Tauschvertrags, für die Auf- 
lassungserklärung und für die Ubertragung von 
Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden 
  
  
  
  
  
 
	        
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