Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
  
  
  
  
Nr. 51. 537 
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5 Gegenstand der Besteuerung — der 
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II Befreit sind: 
1. Lombarddarlehen, die vom Deutschen 
Reiche oder von einem Bundesstaate 
aufgenommen worden; 
2. Beurkundungen über Verlängerungen 
der Rückzahlungsfrist von Lombard- 
darlehen, die bereits versteuert sind; 
3. Pfanddarlehen öffentlicher Leihhäuser. 
III Für die Stempelpflicht macht es keinen 
Unterschied, ob das Lombarddarlehen in Brief- 
form oder in irgend einer anderen Form be- 
urkundet wird und ob die Beurkundung mit 
Namensunterschrift erfolgt. 
IV Von mehreren zur Beurkundung eines und 
desselben Geschäfts ausgestellten Schriftstücken 
(Pfandschein, Quittung usw.) ist der Stempel 
nur einmal zu entrichten. 
B. 1 Notariell beurkundete oder beglaubigte 
Erklärungen über die Sicherstellung von For- 
derungen oder Rechten, insbesondere Bürg- 
schaftserklärungen und Pfandrechtsbestellungen, 
soweit nicht andere Tarifstellen Anwendung 
finden, wenn der Wert der sichergestellten 
Rechte beträgt 
nicht mehr als 2000 Mark 
mehr als 2000 Mark 
II Der Stempel darf den für die Beurkundung 
des sicherzustellenden Rechtes zur Erhebung 
gelangenden Stempel nicht übersteigen. 
III Ist der Wert der sichergestellten Rechte 
nicht schätzbar 
IV Wird eine Forderung oder ein Recht in 
demselben Schriftstücke durch dieselbe Person 
oder durch verschiedene Personen mehrfach 
sichergestellt, so ist die Stempelabgabe nur ein- 
mal zu entrichten. 
V Befreit ist: 
1. die Bestellung von Pfandrechten an 
Forderungen, die im Reichs= oder Staats- 
schuldbuch eingetragen sind; 
  
  
  
  
 
	        
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