Nr. 51. 539
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Steuersa
— 8 sab Berechnung
S E vom
5 Gegenstand der Besteuerung 12 der
* 2 Stempelabgabe
S 18
(38) C. wenn die Verträge und Erklärungen
lediglich den Widerruf, die Zurücknahme oder
die Aufhebung einer Verfügung von Todes
wegen oder einzelner in einer solchen Verfügung
enthaltener Anordnungen betrefffer 1. —
II Der Hinterlegungsschein ist stempelfrei.
III Der Stempel wird nach dem Werte des
Vermögens berechnet, über das in der Ver-
fügung verfügt ist. Die auf diesem Vermögen
lastenben Schulden werden abgezogen.
IV Bei einer gemeinschaftlichen Verfügung
werden die Werte der Gegenstände der beider-
seitigen Verfügungen zusammengerechnet.
Der Stempel wird bei einem nach § 2231
Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichteten
Testament erst nach dem Tode des Erblassers
erhoben; er kann jedoch auch bei Lebzeiten des
Erblassers von diesem entrichtet werden.
VI Für die Wertberechnung maßgebend ist der
Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung, bei
einem nach § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs errichteten Testament der Zeitpunkt
des Todes des Erblassers, außer wenn der
Stempel bei Lebzeiten des Erblassers entrichtet
wird. Soweit die Versteuerung unter amtlicher
Überwachung oder durch Behörden oder Beamte
einschließlich der Notare stattfindet, sind der
Wertberechnung die Angaben des Steuerpflich-
tigen zugrunde zu legen. Die Vorschriften der
Art. 35, 36 des Gesetzes finden vor der Eröff-
nung der Verfügung keine Anwendung. Finden
sich beim Tode des Erblassers mehrere noch
nicht versteuerte Verfügungen von Todes wegen
vor, so ist der Stempel nur nach der Ver-
fügung zu entrichten, die für die Erbfolge maß-
gebend ist.
VII Befreit sind die im § 2250 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und im § 44 des Reichs-
militärgesetzes bezeichneten Testamente.
VIII Ist ein Erbvertrag zwischen Ehegatten oder
Verlobten mit einem Ehevertrag in derselben
Urkunde verbunden, so wird der Stempel für den