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Im Falle der Gemeinschaft unter Miterben gilt
im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe als
Miteigentümer nach Verhältnis seines Anteils
am Nachlasse. Die Vorschriften in den Tarif-
stellen 9 Abs. II Satz 2 und 22 Abs. II Satz 2
finden Anwendung.
IV Dem im Abst. I, II bestimmten Stempel
unterliegt auch die Beurkundung der Abtretung
der Rechte aus dem Meistgebot oder die Er-
klärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung), sofern nicht der An-
steigerer das Meistgebot brwesssih auf Grund
eines Auftrags oder einer Geschäftsführung
ohne Auftrag für einen Dritten gelegt hat und
die Rechte aus dem Meistgebot an diesen Dritten
übertragen werden.
V Ist die Abtretung oder die Erklärung im
Versteigerungstermin erfolgt oder war ein Gläu-
biger Meistbietender, dem eine durch ein geringeres
Gebot nicht oder nicht vollständig gedeckte Hypo-
thek, Grundschuld oder Rentenschuld zustand,
so beträgt der Stempel
VI Werden bei einer Zwangsversteigerung von
in Bayern gelegenen Grundstücken oder den
Grundstücken gleichstehenden Rechten bewegliche
Sachen oder den beweglichen Sachen gleich-
stehende Rechte mitversteigert, auf die sich die
Beschlagnahme erstreckt, so tritt hinsichtlich dieser
Gegenstände
Versteuerung nach Tarifstelle 27 Abs. Ih
ein, sofern der Wert der beweglichen Sachen
oder diesen gleichstehenden Rechte innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach der Erteilung
des Zuschlags ausgeschieden wird.
B. 1 Freiwillige Versteigerungen, soweit sie
zum Gegenstande haben:
a) Grundstücke oder den Grundstücken gleich-
stehende Rechte oder Rechte der in der
Tarifstelle 23 Abs. II bezeichneten Art
Versteuerung nach Tarifstelle 23;