Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

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Im Falle der Gemeinschaft unter Miterben gilt 
im Sinne dieser Vorschrift jeder Miterbe als 
Miteigentümer nach Verhältnis seines Anteils 
am Nachlasse. Die Vorschriften in den Tarif- 
stellen 9 Abs. II Satz 2 und 22 Abs. II Satz 2 
finden Anwendung. 
IV Dem im Abst. I, II bestimmten Stempel 
unterliegt auch die Beurkundung der Abtretung 
der Rechte aus dem Meistgebot oder die Er- 
klärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung), sofern nicht der An- 
steigerer das Meistgebot brwesssih auf Grund 
eines Auftrags oder einer Geschäftsführung 
ohne Auftrag für einen Dritten gelegt hat und 
die Rechte aus dem Meistgebot an diesen Dritten 
übertragen werden. 
V Ist die Abtretung oder die Erklärung im 
Versteigerungstermin erfolgt oder war ein Gläu- 
biger Meistbietender, dem eine durch ein geringeres 
Gebot nicht oder nicht vollständig gedeckte Hypo- 
thek, Grundschuld oder Rentenschuld zustand, 
so beträgt der Stempel 
VI Werden bei einer Zwangsversteigerung von 
in Bayern gelegenen Grundstücken oder den 
Grundstücken gleichstehenden Rechten bewegliche 
Sachen oder den beweglichen Sachen gleich- 
stehende Rechte mitversteigert, auf die sich die 
Beschlagnahme erstreckt, so tritt hinsichtlich dieser 
Gegenstände 
Versteuerung nach Tarifstelle 27 Abs. Ih 
ein, sofern der Wert der beweglichen Sachen 
oder diesen gleichstehenden Rechte innerhalb 
einer Frist von zwei Wochen nach der Erteilung 
des Zuschlags ausgeschieden wird. 
B. 1 Freiwillige Versteigerungen, soweit sie 
zum Gegenstande haben: 
a) Grundstücke oder den Grundstücken gleich- 
stehende Rechte oder Rechte der in der 
Tarifstelle 23 Abs. II bezeichneten Art 
Versteuerung nach Tarifstelle 23; 
  
  
  
  
 
	        
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