Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
  
  
4 
  
Laufende S 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Hundert 
Steuersatz 
vom 
Tausend 
. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
— 
— 
— 
ö# 
42 
  
  
V Unter welchen Voraussetzungen öffentliche 
Bedienstete und Gemeindebeamte, die öffentliche 
Versteigerungen vornehmen, Anzeige zu erstatten 
haben, wird von der Staatsregierung bestimmt. 
VI Über jede stempelpflichtige Versteigerung ist 
eine schriftliche Urkunde aufzunehmen, in der die 
zum Aufwurfe gebrachten Gegenstände und die 
hierfür erzielten Preise einzeln vorzutragen sind. 
VII Wird die Erteilung des Zuschlags versagt 
oder vorbehalten, so ist dies in der Urkunde zu 
vermerken. 
VIII Die Versteigerungsurkunde ist vom Leiter 
der Versteigerung unmittelbar nach deren Be- 
endigung zur Bestätigung der Richtigkeit des 
Inhalts, unter Vortrag der Summe der er- 
  
  
  
zielten chreie, mit Ziffern und Worten, zu 
unterzeichnen und binnen längstens einer Woche 
der Steuerstelle vorzulegen. 
1X Die Steuerstelle kann zur Versteigerung 
einen Vertreter abordnen, der die Aufnahme 
der Versteigerungsurkunde überwacht. 
Verträge, sonstige. 
1 Notariell beurkundete oder beglaubigte 
Verträge, die lediglich den Vollzug, die Ver- 
vollständigung oder Vollendung eines stempel- 
pflichtigen Vertrags zum Gegenstande haben, 
wenn sie eine Anderung in Bezug auf die be- 
teiligten Personen, auf den Gegenstand oder 
die Gegenstandssumme nicht enthalten 
Ist der Stempel für den bereits bewerteten 
Vertrag niedriger, so ist nur der niedrigere 
Betrag geschuldet. 
II Notariell beurkundete oder beglaubigte 
Verträge über die unbedingte Wiederauflösung 
eines stempelpflichtigen Vertrags, wenn sie 
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach 
Abschluß des aufzulösenden Vertrags beur- 
kundet werden. 
Ist der Stempel für den aufzulösenden 
Vertrag niedriger, so ist nur der niedrigere 
Betrag geschuldet. 
  
  
  
  
 
	        
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