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Laufende S
Nummer
Gegenstand der Besteuerung
Hundert
Steuersatz
vom
Tausend
.
Berechnung
der
Stempelabgabe
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ö#
42
V Unter welchen Voraussetzungen öffentliche
Bedienstete und Gemeindebeamte, die öffentliche
Versteigerungen vornehmen, Anzeige zu erstatten
haben, wird von der Staatsregierung bestimmt.
VI Über jede stempelpflichtige Versteigerung ist
eine schriftliche Urkunde aufzunehmen, in der die
zum Aufwurfe gebrachten Gegenstände und die
hierfür erzielten Preise einzeln vorzutragen sind.
VII Wird die Erteilung des Zuschlags versagt
oder vorbehalten, so ist dies in der Urkunde zu
vermerken.
VIII Die Versteigerungsurkunde ist vom Leiter
der Versteigerung unmittelbar nach deren Be-
endigung zur Bestätigung der Richtigkeit des
Inhalts, unter Vortrag der Summe der er-
zielten chreie, mit Ziffern und Worten, zu
unterzeichnen und binnen längstens einer Woche
der Steuerstelle vorzulegen.
1X Die Steuerstelle kann zur Versteigerung
einen Vertreter abordnen, der die Aufnahme
der Versteigerungsurkunde überwacht.
Verträge, sonstige.
1 Notariell beurkundete oder beglaubigte
Verträge, die lediglich den Vollzug, die Ver-
vollständigung oder Vollendung eines stempel-
pflichtigen Vertrags zum Gegenstande haben,
wenn sie eine Anderung in Bezug auf die be-
teiligten Personen, auf den Gegenstand oder
die Gegenstandssumme nicht enthalten
Ist der Stempel für den bereits bewerteten
Vertrag niedriger, so ist nur der niedrigere
Betrag geschuldet.
II Notariell beurkundete oder beglaubigte
Verträge über die unbedingte Wiederauflösung
eines stempelpflichtigen Vertrags, wenn sie
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
Abschluß des aufzulösenden Vertrags beur-
kundet werden.
Ist der Stempel für den aufzulösenden
Vertrag niedriger, so ist nur der niedrigere
Betrag geschuldet.