Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 51. 
545 
  
  
— 
4 
  
Laufende 
Nummer 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hundert 
Tausend 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
(42) 
43 
  
Nach Ablauf der Frist von drei Monaten 
ist die Vertragsauflösung als neuer Vertrag 
zu versteuern. 
Die Frist von drei Monaten beginnt bei 
Verträgen, die unter die Tarisstelle 23 Abs. 1I A 
fallen, mit dem Abschlusse des Vertrags ohne 
Rücksicht darauf, ob die Auflassungserklärung 
im Vertrag enthalten oder später abgegeben ist. 
III Notariell beurkundete oder beglaubigte 
Verträge über vermögensrechtliche Gegenstände, 
wenn keine andere Tarifstelle anwendbar ist, 
sofern der Wertsgegenstand beträgt 
nicht mehr als 2000 Mark 
mehr als 2000 Mark 
I Vollmachten, Ermächtigungen und Aufträge 
zur Vornahme von Geschäften rechtlicher Natur 
bei Gericht oder Behörden 
a) bei einem Werte des Gegenstandes der 
Vollmacht von 
mehr als 150 Mark, aber nicht mehr 
als 600 Mark 
mehr als 600 Mark, aber nicht mehr 
als 1000 Mar 
mehr als 1000 Mark, aber nicht mehr 
als 3000 Mar . 
mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr 
als 6000 Mar 
mehr als 6000 Mark, aber nicht mehr 
als 10,000 Mark 
mehr als 10, 00 Mark, aber nicht hr 
als 15,000 Mark. 
sonst 
b) wenn die Vollmacht zur Vornahme aller 
Geschäfte oder gewisser Gattungen von 
Geschäften für den Vollmachtgeber er- 
mächtigt (Generalvollmacht), nach den 
Sätzen unter a, sofern jedoch der Wert 
des Gegenstandes beträgt 
mehr als 15,000 Mark, aber nicht 
mehr als 100,000 Mark 
mehr als 100,000 Mark- 
  
  
  
S -40= 
15 
20 
  
 
	        
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