Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

  
  
  
  
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Steuersa 
2 9 vom * Berechnung 
*5 Gegenstand der Besteuerung 1 der 
2S — Stempelabgabe 
————.p 
(43) Wenn die Vollmacht nur zu Geschäften 
  
außerhalb Bayerns ermächtigt, wird nur der 
halbe Stempel erhoben. 
III! Wenn der Bevollmächtigte 
in einem Dienst-, Anstellungs= oder Ge- 
sellschaftsverhältnisse zum Vollmachtgeber steht 
und die Vollmacht mit Rücksicht auf dieses 
Verhältnis erteilt wird, oder 
der Ehegatte des Vollmachtgebers oder mit 
ihm in gerader Linie verwandt ist oder als 
Familienangehöriger den Hausstand des Voll- 
machtgebers teilt, 
höchstessss 
IV Wenn der Wert des Gegenstandes der Voll- 
macht nicht schätzbar ist sowie bei Vollmachten 
zur Vertretung in einem Strafverfahren 
V Die erstmalige Anzeige des Bevollmäch- 
tigten an das Gericht oder die Behörde, daß 
  
Fer im Namen seines Auftraggebers handle, 
wird, wenn ihr eine schriftliche Vollmacht nicht 
zugrunde liegt, einer schriftlichen Vollmacht 
gleichgeachtet. 
VI Zu Vollmachten, in denen mehrere nicht 
in einer Erben= oder sonstigen Rechtsgemein- 
schaft oder in einem Gesellschaftsverhältnisse 
stehende Personen einen Bevollmächtigten be- 
stellen, ist der Stempel so oft zu entrichten, 
als Vollmachtgeber vorhanden sind. 
VII Befreit sind: 
1. Vollmachten, die lediglich zur Entgegen- 
nahme von Ladungen, Zusendungen oder 
Schriftstücken für den Vollmachtgeber 
ermächtigen, 
2. Vollmachten gur Stellung von An- 
trägen oder Abgabe von Erklärungen, 
die fih ausschließlich auf Verlautbarungen 
im Reichs= oder Staatsschuldbuch be- 
ziehen, 
3. Untervollmachten (Substitutionen), so- 
fern die ursprüngliche Vollmacht ver- 
  
  
  
  
 
	        
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