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III Der Vorstand des Armenrats verpflichtet die Gewählten auf Handgelübde und weist
sie in ihre Stellen ein. Bis dahin haben die Austretenden ihr Amt fortzusetzen.
IV Das Ergebnis der Bildung des Armenrats ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Das
gleiche gilt von Anderungen im Mitgliederstande.
Art. 27.
1 Der Armenrat ist berechtigt, aus den nach Art. 26 wählbaren Einwohnern geeignete
Personen in widerruflicher Weise als Armenpfleger aufzustellen. Dabei kann er die Gemeinde
in Armenbezirke einteilen. In Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern ist er hierzu
verpflichtet.
II In Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern kann der Armenrat für jeden
Armenbezirk einen Bezirkspflegeausschuß bilden. Der Bezirkspflegeausschuß besteht aus einem
Mitgliede des Armenrats als Vorsitzenden und mehreren Mitgliedern, die aus den Armen-
pflegern des Armenbezirkes entnommen werden; unter ihnen sollen sich auch Frauen befinden.
Die Pfarrer (Art. 22 Abs. I, 23) der Pfarreien des Armenbezirkes oder die von ihnen
abgeordneten Geistlichen, dann der Armenarzt des Armenbezirkes sind Mitglieder des Bezirks-
pflegeausschusses, auch wenn sie nicht im Armenbezirke wohnen. Gemeinden mit mehr als
30 000 Einwohnern müssen Bezirkspflegeausschüsse bilden.
III Die Armenpfleger und die Bezirkspflegeausschüsse haben unter Leitung des Armenrats
bei der Ausübung der Armenpflege mitzuwirken. ·
»DasNähereüberdieArmenpflegerunddieBezitkspflegeauöschüsseregeltdcrArmeurat
durch eine Satzung.
Art. 28.
1 Die Mitglieder des Armenrats und der Bezirkspflegeausschüsse sowie die Armenpfleger
versehen ihre Stellen unentgeltlich.
II Vor der Ernennung von Gemeindebeamten oder sonstigen Angestellten für die Armen-
pflege und ihre Anstalten hat die Gemeindeverwaltung den Armenrat einzuvernehmen. Der
Armenrat kann auch Ernennungen dieser Art beantragen. Insbesondere hat die Gemeinde
dem Vorstande des Armenrats nach Bedarf eine geeignete Hilfskraft zur Besorgung des
Schreibwerks zur Verfügung zu stellen. Die Beamten und die sonstigen Angestellten sind
aus Mitteln der öffentlichen Armenpflege zu bezahlen.
II! Die Gemeindeverwaltung kann auch den Mitgliedern des Armenrats, die mit der
Verwaltung der Armenkasse, mit der Leitung besonderer Anstalten oder mit anderen besonderen
Dienstleistungen betraut sind, auf Antrag des Armenrats eine Entlohnung aus der Armen-
kasse bewilligen. In Gemeinden mit städtischer Verfassung ist hierfür die Zustimmung der
Gemeindebevollmächtigten erforderlich.