Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 561 
Art. 29. 
1 Die Mitglieder des Armenrats und der Bezirkspflegeausschüsse, die infolge ihres Amtes 
berufen sind, können das Amt nicht ablehnen. 
II Die gewählten Mitglieder und die Armenpfleger können die Wahl nur aus den Gründen 
ablehnen, aus denen die Wahl zu Gemeindestellen nach den Gemeindeordnungen abgelehnt 
werden kann. Frauen können die Wahl ablehnen und sind zum Austritte jederzeit berechtigt. 
Ehefrauen bedürfen zum Eintritte sowie zum Verbleiben im Armenrat und im Bezirkspflege- 
ausschusse der Zustimmung des Mannes. 
III Für den Austritt gelten im übrigen die Vorschriften der Gemeindeordnungen entsprechend. 
Art. 30. 
1 Bezüglich der Disziplin über die Mitglieder des Armenrats mit Ausnahme des Bezirks- 
arztes und die Mitglieder der Bezirkspflegeausschüsse gelten die Vorschriften der Gemeinde- 
ordnungen entsprechend. 
I1 Verletzt ein Mitglied des Armenrats oder des Bezirkspflegeausschusses vorsätzlich oder 
fahrlässig seine Amtspflicht, so haftet es dem Ortsarmenverbande für den Schaden, der ihm 
daraus entsteht. 
Art. 31. 
1 Der Armenrat vertritt den Ortsarmenverband in allen Angelegenheiten der öffentlichen 
Armenpflege. 
I1 Der Armenrat ist insbesondere verpflichtet: 
1. über den Stand und die Ursachen der Armut in der Gemeinde sich Kenntnis zu 
verschaffen, 
2. in den Einzelfällen die Zulässigkeit der Unterstützung zu ermitteln. 
Art. 32. 
1 Der Armenrat beschließt über Gewährung, Dauer, Art und Umfang der Unterstützung 
und regelt ihre Verabreichung. In dringenden Fällen kann vorbehaltlich des Art. 38 Abs. V 
der Vorstand und außerhalb seines Dienstsitzes der auswärtige Stellvertreter entscheiden. Von 
der Entscheidung hat er dem Armenrate Kenntnis zu geben. 
. Der Armenrat leitet oder beaufsichtigt die gemeindlichen Armenhäuser und die sonstigen 
aus Mitteln des Ortsarmenverbandes unterhaltenen Anstalten. Er kann für diese Anstalten 
Haus= und Dienstordnungen mit Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde erlassen. Die 
Handhabung der Anstaltszucht steht den hierfür aufgestellten Personen zu. l0s-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.