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Art. 33.
1 Wo Bezirkspflegeausschüsse gebildet sind (Art. 27 Abs. II), kann der Armenrat die
Erfüllung der in Art. 31 Abs. II Ziff. 2, 32 Abs. I bezeichneten Obliegenheiten durch die
Satzung (Art. 27 Abs. IV), soweit veranlaßt, den Bezirkspflegeausschüssen und ihren Vorsitzenden
übertragen.
II Dabei gilt folgendes:
1. Gegen die Entscheidung des Bezirkspflegeausschusses ist Beschwerde an den Armen-
rat zulässig.
2. Der Vorsitzende kann die Ausführung der Beschlüsse des Ausschusses durch Ein-
spruch vorläufig verhindern und die Entscheidung des Armenrats anrufen.
3. Dieser ist berechtigt, Beschlüsse der Bezirkspflegeausschüsse aufzuheben oder ab-
zuändern und Fälle zu neuerlicher Beschlußfassung zurückzuweisen.
Art. 34.
1 Die Ortsarmenverbände sind verpflichtet, die für die örtliche Armenpflege notwendigen
Einrichtungen zu treffen und für deren Erhaltung zu sorgen.
II Mehrere benachbarte Ortsarmenverbände können die gemeinsame Herstellung, Erhaltung
und Verwaltung dieser Einrichtungen vereinbaren. ·
mBeiUnternehmungen,derenKostennichtauslaufendenEinnahmenderArmenkasse
gedeckt werden können oder die eine dauernde Belastung der Gemeinde zur Folge haben, dann
bei Regelung von Abgaben für Armenzwecke steht dem Armenrate nur die Begutachtung zu.
Die Beschlußfassung obliegt den nach den Gemeindeordnungen zuständigen Stellen; der
Armenrat ist jedoch berechtigt, die Staatsaufsicht anzurufen.
Art. 35.
1 Die Mittel zur Bestreitung des Bedarfes der Ortsarmenverbände bestehen:
1. aus den Nutzungen des für Armenzwecke ausgeschiedenen Gemeindevermögens
(Armenvermögen),
aus den stiftungsgemäß hierfür verfügbaren Nutzungen von Wohltätigkeitsstiftungen,
.# aus den Einnahmen, die der Armenpflege gesetzlich zugewiesen sind,
aus den Abgaben, die zugunsten der Armenpflege in der Gemeinde bereits bestehen
oder ihr von der Gemeinde zugewiesen werden,
5. aus den regelmäßigen oder außerordentlichen Zuschüssen aus gemeindlichen oder
anderen öffentlichen Mitteln,
6. aus sonstigen außerordentlichen Einnahmen.