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Art. 59.
1 Neben der Fürsorge nach Art. 58 obliegt den Landarmenverbänden auf Verlangen
die Gewährung von Beihilfen an Ortsarmenverbände ihres Bezirkes, wenn im Bezirke des
Ortsarmenverbandes oder in dessen größerem Teile die Höhe der Gemeinde= und Orts-
umlagen den Durchschnitt des Landarmenverbandes erheblich übersteigt, ein erheblicher
Teil dieser Umlagen zu Armenzwecken verwendet wird und infolgedessen unverhältnismäßige
Belastung vorliegt.
II Die Beihilfe kann in Geld oder in anderer Weise geleistet werden.
III Die Landarmenräte sind ermächtigt, für die Geltendmachung des Verlangens Fristen
zu bestimmen und die Einreichung bestimmter Nachweise vorzuschreiben.
IV Gegen den Beschluß des Landarmenrats, der den Beihilfenanspruch ganz oder teilweise
ablehnt, ist Beschwerde an die Staatsaufsichtsbehörden zulässig.
Art. 60.
1 Die Erstattung von Kosten an einen Ortsarmenverband, der zur Bezahlung der ihm
endgültig auferlegten Kosten laut Bescheinigung der vorgesetzten Behörde ganz oder teilweise
außerstande ist (Gesetz über den Unterstützungswohnsitz § 59), obliegt dem Landarmenverbande,
zu dessen Bezirk jener Verband gehört.
II Gegen den Beschluß des Landarmenrats, der den Erstattungsanspruch ganz oder teil-
weise ablehnt, ist Beschwerde an die Staatsaufsichtsbehörden zulässig.
Art. 61.
1 In den Fällen des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz § 33 ist zur Erstattung
der Kosten und zur Ubernahme des Hilfsbedürftigen der Landarmenverband verpflichtet, in
dessen Bezirk der Hilfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat.
II Kann dieser Unterstützungswohnsitz nicht ermittelt werden, so hat den Aufwand der
Landarmenverband zu tragen, in dessen Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist.
III Der Staat ersetzt dem Landarmenverbande vier Fünftel des Aufwandes.
Art. 62.
1 Solange einem Nichtdeutschen der Aufenthalt in Bayern gestattet wird, ist er in
Bezug auf Art und Maß der öffentlichen Armenunterstützung einem Deutschen gleichzuachten.
II Zur Erstattung des Aufwandes und zur Ubernahme eines solchen Hilfsbedürftigen ist
der Landarmenverband verpflichtet, in dessen Bezirk die Hilfsbedürftigkeit hervorgetreten ist.
III Der Staat ersetzt dem Landarmenverbande vier Fünftel des Aufwandes.