Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr. 53. 
III. 
579 
Im Art. 4 wird nach Abs. I folgender Absatz eingefügt: 
„Hat jedoch eine Gemeinde weniger als 100 Einwohner, so kann das 
Staatsministerium des Innern bei dringendem öffentlichen Bedürfnis ihre Ver- 
einigung mit benachbarten Gemeinden auch ohne Zustimmung der Beteiligten ver- 
fügen. Die beteiligten Gemeindeverwaltungen, in Gemeinden mit städtischer Ver- 
fassung auch die Gemeindebevollmächtigten und in rechtsrheinischen Landgemeinden 
die Gemeindeversammlung, die Distriktsräte und bei kreisunmittelbaren Städten 
die Vollversammlung des Landrats sind zu hören.“ 
Im Art. 4 Abs. III treten an Stelle der Worte „von mindestens zwei Dritteilen 
sämtlicher Gemeindebürger“ die Worte „der Gemeindeversammlung“. 
Im Art. 21 treten an Stelle der Worte „das Heimatrecht für sich und seine 
Familienangehörigen“ die Worte „das Bürgerrecht". 
Im Art. 131 Abs. III Buchst. e tritt an Stelle des Wortes „Heimatberechtigten“ 
das Wort „Einwohner“. 
Aufgehoben werden die Art. 4 Abs. IV und 19 Abs. I. 
VI. 
Gestrichen werden: 
im Art. 13 Abs. I die Worte „wenn sie entweder in der Gemeinde ein 
Heimatrecht besitzen oder"“, 
im Art. 19 Abs. II das Wort „ferner“", " 
im Art. 23 Abs. II die Worte „wenn sie schon in der Gemeinde heimat- 
berechtigt sind“ 
und die Worte „wenn sie nicht heimatberechtigt sind, nicht zwei Dritteile“, 
im Art. 27 Abs. I die Worte „und Heimatberechtigten"“, 
im Art. 112 Abs. I Ziff. 4 das Wort „Heimat-“, 
im Art. 147 Abs. I die Worte „sowie auf die Regulierung der Heimat- 
gebühren“, 
im Art. 153 Abs. II die Worte „dem Heimat= und Armenverbande"“. 
Art. 93. 
Die pfälzische Gemeindeordnung wird dahin geändert: 
I. Im Art. 4 wird nach Abs. 1 folgender Absatz eingefügt: 
„Hat jedoch eine Gemeinde weniger als 100 Einwohner, so kann das 
Staatsministerium des Innern bei dringendem öffentlichen Bedürfnis ihre Ver- 
einigung mit benachbarten Gemeinden auch ohne Zustimmung der Beteiligten ver- 
fügen. Die beteiligten Gemeindeverwaltungen und die Distriktsräte sind zu hören."“
	        
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