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„Die örtliche Zuständigkeit der Distriktsverwaltungsbehörde bestimmt sich
nach dem Orte, der die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts begründet. In
München ist der Stadtmagistrat zuständig.
Das gerichtliche Verfahren und die Verhandlungen der Verwaltungsbehörden
in Angelegenheiten der Fürsorgeerziehung sind kostenfrei. Die baren Auslagen
werden vom Staate bestritten. Die durch unbegründete Anträge und Einwendungen
verursachten Kosten können den Beteiligten überbürdet werden.
Die im Art. 3 Abs. III bezeichneten Personen können im Falle ihrer
Vernehmung vor Gericht Ersatz ihrer Auslagen nach den für Zeugen geltenden
Vorschriften vom Staate verlangen.“
X. Die Bezeichnung „Zwangserziehung“ wird an allen Stellen durch die Bezeich-
nung „Fürsorgeerziehung“ ersetzt.
Art. 98.
Im Art. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1908, die Berufsvormundschaft betreffend,
werden zwischen dem Abs. 3 und dem Abs. 4 folgende Vorschriften als neuer Absatz eingefügt:
„Auf Grund Gemeindestatuts kann von den Staatsministerien der Justiz
und des Innern auch bestimmt werden, daß Gemeindebeamte auf ihren Antrag
vom Vormundschaftsgerichte für solche Minderjährige, welche unter der Aussicht
der Beamten in einer von ihnen ausgewählten Familie oder Anstalt erzogen
oder verpflegt werden, zum Vormunde bestellt oder daß ihnen auf ihren Antrag
einzelne Rechte und Pflichten eines Vormundes übertragen werden.“
Art. 99.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Zwangserziehungsgesetzes, wie er
sich aus dem Art. 97 ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekanntzumachen
hierbei die Artikel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die Verweisungen richtigzustellen
und den Art. 15 wegzulassen.
Art. 100.
In das Beamtengesetz vom 16. August 1908 wird nach Art. 206 folgende Vor-
schrift eingestellt:
„IAbschnitt Xla.
Fürsorge für vormalige unwiderrufliche Beamte, ihre Familien und Hinter-
bliebenen.
Art. 206 a.
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit können vormaligen unwiderruflichen Beamten
mit Einschluß der Beamten der Militärverwaltung, die den Anspruch auf Ruhe-