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gehalt durch freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienste oder infolge strafgericht-
lichen Urteils verloren haben, sowie ihren Familien oder Hinterbliebenen durch
Königliche Entschließung widerrufliche Unterhaltsbeiträge gewährt werden. Dabei
gilt Art. 110 Abs. III entsprechend."
Art. 101.
Im Gesetz über die Einwirkung von Armenunterstützungen auf öffentliche Rechte vom
4. April 1910 wird Ark. 2 gestrichen.
Abschnitt 1II.
Schluß= und Abergangsvorschriften.
Art. 102.
Art. 206a des Beamtengesetzes vom 19. August 1908 (Art. 100 dieses Gesetzes)
gilt entsprechend für vormalige nach der Verfassungsurkunde Beilage IX defintiv angestellte
Beamte, für die vor dem Inkrafttreten des Beamtengesetzes ausgeschiedenen oberen Beamten
der Militärverwaltung, für Offiziere, Sanitätsoffiziere, Veterinäroffiziere und Notare.
Für Offiziere und Sanitätsoffiziere gilt Art. 206 a des Beamtengesetzes entsprechend auch
im Falle des Ausscheidens ohne Pension auf Grund ehrengerichtlichen Spruches, für Notare
auch im Falle der Dienstentlassung zufolge dienststrafrechtlichen Urteils.
Art. 103.
1 Die Art. 92 Ziff. I, II, 93 Ziff. I, II treten sofort, im übrigen tritt dieses Gesetz
gleichzeitig mit dem Gesetz über den Unterstützungswohnsitz in Kraft. Sovweit sich seine
Vorschriften auf die geschäftliche Durchführung von Vollzugsmaßnahmen beziehen, sind sie
sofort anwendbar.
II Die jetzt bestehenden Armenpflegschaftsräte bleiben bis zur Einweisung der neu gewählten
Armenräte in Tätigkeit.
III Die erstmalige Bestellung der Armenräte erfolgt unmittelbar nach dem bezeichneten
Zeitpunkte. Sie gilt für die Dauer oder Restdauer der Wahlzeit, die in diesem Zeitpunkt
im Laufe ist.
IV Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amte befindlichen Waisen-
räte bleiben für die Dauer der bisherigen Wahlzeit im Amte.
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